Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

90  Nr.  17.  1915.

b)  alle  diejenigen  Personen,  die  sonst  vermöge  eines  Dienstverhöltnisses,
Amts  oder  Berufs  zu  dem  mobilen  oder  gegen  den  Feind  verwendeten
Teile  der  Land=  oder  Seemacht  oder  zu  der  Besatzung  einer  armierten
oder  in  der  Armierung  begriffenen  Festung  gehören  oder  gehört
haben.

2.  Als  Zeitpunkt  der  Einberufung  zu  den  Fahnen  gilt  der  Tag,  an  dem
die  Einstellung  in  das  Heer  oder  die  Marine  tatsächlich  erfolgt  ist,  oder  an  dem
die  sonstige  Beschäftigung,  welche  die  Eigenschaft  als  Kriegsteilnehmer  begründet,
  tatsächlich  begonnen  hat.

3.  Als  gerichtlich  eingeleitet  gilt  eine  Untersuchung  insbesondere,

a)  wenn  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  beschlossen  ist,

b)  wenn  gerichtliche  Voruntersuchung  eröffnet  ist,

Jc)  wenn  über  einen  Antrag  auf  Erlaß  eines  Strafbefehls  oder  nach  Erlaß
  eines  Strafbefehls  eine  Hauptverhandlung  stattgefunden  hat,

4)  wenn  nach  Erlaß  einer  polizeilichen  Strafverfügung  oder  eines  Strafbescheides
  einer  Verwaltungsbehörde  zufolge  Antrags  auf  gerichtliche

Entscheidung  die  Akten  von  der  Polizeibehörde  oder  der  anderen  Verwaltungsbehörde
  der  Staatsanwaltschaft  übersandt  sind.

4.  Der  Erlaß  bezieht  sich  auf  alle  bei  mecklenburg-schwerinschen  Staatsanwaltschaften
  oder  Verwaltungsbehörden  anhängigen  oder  anhängig  werdenden,
gerichtlich  noch  nicht  eingeleiteten  Untersuchungen  wegen  der  in  den  Rahmen  des
Erlasses  fallenden  Straftaten  ohne  Rücksicht  darauf,  wann  die  Tat  zur  Kenntnis
  der  Behörde  gekommen  ist  oder  kommen  wird.

II.

1.  Sobald  feststeht,  daß  der  Erlaß  Anwendung  findet,  hat  die  zur  Strafverfolgung
  berufene  Behörde  das  Verfahren  ausdrücklich  einzustellen.  Da  nach
den  Bestimmungen  des  Erlasses  Personen,  die  wegen  Unwürdigkeit  aus  dem
Heere  usw.  entfernt  worden  sind,  von  dem  Gnadenerweise  ausgeschlossen  bleiben,
so  kann  die  Niederschlagung  eines  Verfahrens  erst  dann  endgültig  festgestellt
werden,  wenn  der  Beschuldigte  aufgehört  hat,  Kriegsteilnehmer  zu  sein,  ohne
daß  ein  Umstand  eingetreten  ist,  der  ihn  von  der  Wohltat  des  Erlasses  ausschlösse.
  Tritt  die  Verjährung  der  Strafverfolgung  ein,  ehe  die  Niederschlagung
feststeht,  so  bedarf  es  einer  weiteren  Feststellung  nicht  mehr.  Einer  Benachrichtigung
  des  Beschuldigten,  von  der  erfolgten  Niederschlagung  bedarf  es  nur  in