Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

  
  
  
  
  
  
Nummer 
des deutschen Benennung der Gegenstände. Maßstab. Zollsatz 
Zolltarifs. Mark 
39. d) Jungvieh im Alter bis zu 2/½ Jahren 1 Stück 5 
e) Kälber unter 6 Wochen " 3 
1) Schweine “ 5 
8) Spanferkel unter 10 Kilogramm ..................... » 1 
b) Schafvieh...................................... » 1 
i) Lämmer....................................... 0,50 
40. a) Grobes, unbedrucktes Wachstuch (Packtuchh) 100 kg 10 
41. Wolle, einschließlich der anderweit nicht genannten Thier— 
haare, sowie Waaren daraus: 
a) Wolle: rohe, gefärbte, gemahlene; ferner Haare: roh, 
gehechelt, gesotten, gefärbt, auch in Lockenform gelegt — frei 
e) Garn, auch mit anderen Spinnmaterialien, ausschließlich 
der Baumwolle, gemischt: 
3. anderes Garn: 
2 roh, einfach ... 100 kg 8 
O roh, dublirt .. - 10 
d) Waaren, auch in Verbindung mit Baumwolle, Leinen oder 
Metallfäden: 
4. unbedruckte Filze, soweit sie nicht zu Nr. 2 gehören; 
unbedruckte Filz= und Strumpfwaaren, Fußdecken, 
auch bedruckte, aus Wolle oder anderen Thierhaaren, 
mit Ausnahme der Rindvieh= und Roßhaare, auch 
in Verbindung mit vegetabilischen Fasern und anderen 
Spinnmateriallen. - 100 
5. unbedruckte Tuch- und Zeugwaaren, soweit sie nicht zu 
Ziffer 7 oder 8 gehören: 
α) im Gewichte von mehr als 200 Gramm auf das 
Quadratmeter Gewebefläche » 135 
β) im Gewichte von 200 Gramm oder weniger auf 1 
das Quadratmeter Gewebefläche . - 220 
  
 
	        
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