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waͤrtigen Gesetzes unterliegende Erbgüter
errichten, wenn das zu jedem Erbgute bestimmte
Grundvermögen mit einem Simplum
der Grundsteuer von wenigstens sechs Gulden
belegt und bis zu dem diesem Steuerbetrage
entsprechenden Grundwerche schuldenfrei ist.
Zur Ausmitelung des enesprechenden
Grundwerthes wird angenommen, daß ein
Gulden Steuersimplum einen Grundwerth
von achthundert Gulden vertritt.
In denjenigen Bezirken, in welchen
das Steuerdefinitivum nach dem Grundsteuergesetze
vom 15. August 1828 noch nicht
durchgeführt ist, wird der dem oben bezeichneten
Steuersimplum entsprechende Betrag
durch Regierungsverordnung bestimmt.
Artikel 2.
Als Zugehbrungen eines Erbgutres sind
nicht nur die gesetlichen beweglichen oder
unbeweglichen Pertinenzien, sondern auch
diejenigen Sachen zu betrachten, welche durch
ausdrückliche Willenserklärung des Erbgutstifters
oder eines nachfolgenden Erbguteigenthümers
als Zugehörungen des Erbgutes
erklärt und als solche in das Hypothekenbuch
eingetragen werden, wobei bezüglich
der beweglichen Sachen auf §. 34 des Hypothekengesetzes
hingewiesen wird.
Artikel 3.
Zur föcmlichen Errichtung eines Erbgutes
wied erfordert:
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1) dle in einer öffentlichen Urkunde oder
in einem schriftlich errichteten Privattestamente
niedergelegte Willenserklárung
des Stifters;
die nach vorgängiger Prüfung der gesetzlichen
Erfordernisse erfolgte Beurkundung
der Erbgutserrichtung durch
das Kreis, und Stadt= oder Landgericht,
in dessen Bezirk das betreffende
Grundvermögen ganz oder zum größten
Theile gelegen ist;
die auf diese Beurkundung sich gründende
Eintragung der Erbgutserrichtung
in das Hypothekenbuch.
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Artikel 4.
Der gerichtlichen Beurkundung der
Erbgutserrichtung (Art. 3. Ziff. 2) hat
jederzeit die Erholung beglaubigter Auszüge
aus den betreffenden Hypothekenbüchern, sowie
eine Edictalladung der unbekannten
Gldubiger voranzugehen, worin zur Geltendmachung
etwaiger Einsprüche gegen die Erbgutserrichtung
eine Frist von drei Monaten
unter dem Rechtsnachtheile vorzusetzen ist,
daß nach fruchtlosem Ablaufe derselben ohne
weitere Rücksicht auf solche Einsprüche mit
der Beurkundung und Eintragung der Erbgutserrichtung
vorgeschritten werden würde.
Die von den Gerichten und Hppotheken-Aemtern
angezeigten, sowie die von dem
Scifter des Erbgutes benannten Gläubiger