Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1853-1855. (16)

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waͤrtigen  Gesetzes  unterliegende  Erbgüter
errichten,  wenn  das  zu  jedem  Erbgute  bestimmte
  Grundvermögen  mit  einem  Simplum
der  Grundsteuer  von  wenigstens  sechs  Gulden
belegt  und  bis  zu  dem  diesem  Steuerbetrage
entsprechenden  Grundwerche  schuldenfrei  ist.

Zur  Ausmitelung  des  enesprechenden
Grundwerthes  wird  angenommen,  daß  ein
Gulden  Steuersimplum  einen  Grundwerth
von  achthundert  Gulden  vertritt.

In  denjenigen  Bezirken,  in  welchen
das  Steuerdefinitivum  nach  dem  Grundsteuergesetze
  vom  15.  August  1828  noch  nicht
durchgeführt  ist,  wird  der  dem  oben  bezeichneten
  Steuersimplum  entsprechende  Betrag
durch  Regierungsverordnung  bestimmt.

Artikel  2.

Als  Zugehbrungen  eines  Erbgutres  sind
nicht  nur  die  gesetlichen  beweglichen  oder
unbeweglichen  Pertinenzien,  sondern  auch
diejenigen  Sachen  zu  betrachten,  welche  durch
ausdrückliche  Willenserklärung  des  Erbgutstifters
  oder  eines  nachfolgenden  Erbguteigenthümers
  als  Zugehörungen  des  Erbgutes
erklärt  und  als  solche  in  das  Hypothekenbuch
  eingetragen  werden,  wobei  bezüglich
der  beweglichen  Sachen  auf  §.  34  des  Hypothekengesetzes
  hingewiesen  wird.

Artikel  3.

Zur  föcmlichen  Errichtung  eines  Erbgutes
  wied  erfordert:

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1)  dle  in  einer  öffentlichen  Urkunde  oder
in  einem  schriftlich  errichteten  Privattestamente
  niedergelegte  Willenserklárung
  des  Stifters;

die  nach  vorgängiger  Prüfung  der  gesetzlichen
  Erfordernisse  erfolgte  Beurkundung
  der  Erbgutserrichtung  durch
das  Kreis,  und  Stadt=  oder  Landgericht,
  in  dessen  Bezirk  das  betreffende
Grundvermögen  ganz  oder  zum  größten
Theile  gelegen  ist;

die  auf  diese  Beurkundung  sich  gründende
  Eintragung  der  Erbgutserrichtung
  in  das  Hypothekenbuch.

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Artikel  4.

Der  gerichtlichen  Beurkundung  der
Erbgutserrichtung  (Art.  3.  Ziff.  2)  hat
jederzeit  die  Erholung  beglaubigter  Auszüge
aus  den  betreffenden  Hypothekenbüchern,  sowie
  eine  Edictalladung  der  unbekannten
Gldubiger  voranzugehen,  worin  zur  Geltendmachung
  etwaiger  Einsprüche  gegen  die  Erbgutserrichtung
  eine  Frist  von  drei  Monaten
unter  dem  Rechtsnachtheile  vorzusetzen  ist,
daß  nach  fruchtlosem  Ablaufe  derselben  ohne
weitere  Rücksicht  auf  solche  Einsprüche  mit
der  Beurkundung  und  Eintragung  der  Erbgutserrichtung
  vorgeschritten  werden  würde.

Die  von  den  Gerichten  und  Hppotheken-Aemtern
  angezeigten,  sowie  die  von  dem
Scifter  des  Erbgutes  benannten  Gläubiger