Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

— 162 — 
  
  
— Benennung der Waaren. Maßstab 
Zolltarifs. . Lire 
128. Gespinnste aus gekämmter Wolle, gezwirnte — Zoll der einfachen  
 Gespinnste mit 17 Lire 
Zuschlag für 100 kg. 
129. Gewebe: 
a) aus gekrempelter Wolle, im Gewichte: 
1. von 300 Gramm oder weniger auf das Quadratmeter 100 kg 185 
2. von mehr als 300, aber nicht mehr als 500 Gramm - 160 
3. von mehr als 500 Gramm . . ............ .... 140 
b) aus gekämmter Wolle, im Gewichte: 
1. von 200 Gramm oder weniger auf das Quadratmeter 250 
2. von mehr als 200, aber nicht mehr als 500 Gramm 220 
3 von mehr als 500 Grm . . . . . . . .· 190 
aus 130. Wollene Gewebe, bedruckte, im Gewichte von 300 Gramm · 
oder weniger auf das Ouadratmeter.............. Zoll der betreffenden 
Gewebe mit 30 Lire 
Zuschlag für 100 kg. 
132. Wollene Gewebe, gestickte: 
a) mit Kettenstich. .. . . ....................... ... — Zoll der betreffenden 
Gewebe mit 200 Lire 
Zuschlag für 100 kg. 
b) mit Plattstich ............................... — Zoll der betreffenden Gewebe mit 300 Lire 
mit Zuschlag für 100 kg. 
aus 134. Pferdehaargewebe: 
a) zu Sibbben: 100 kg 30 
135. Strumpfwaaren aus Spinnstoffen der Kategorie VII: 
a) einfahe ................. 220 
b) geformte Ö HH###a- —- Joll der einfachen 
Strumpfwaaren mit 
50 Prozent Zuschlag. 
136. Posamentierwaaren aus Spinnstoffen der Kategorie VI.00 kg 220 
  
Posamentierwaaren, deren Außenseite aus Wolle und 
anderen Spinnstoffen, mit Ausnahme der Seide, besteht und 
weniger als 50 Prozent Wolle enthält, unterliegen einem Zoll 
von 180 Lire für 100 Kilogramm. 
  
 
	        
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