Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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an welchem sich ein zur Abfertigung befugtes Zoll- oder Steueramt befindet, von 
der Deklaration, Abladung und Revision an der Grenze, sowie vom Kollo- 
verschluß frei lassen, insofern jene Waaren durch Uebergabe der Ladungsverzeichnisse 
und Frachtbriefe zum Eingang angemeldet find. 
Waaren, welche in vorschriftsmäßig verschließbaren Eisenbahnwagen durch 
das Gebiet eines der vertragschließenden Theile ausgeführt oder nach dem Gebiete 
des anderen ohne Umladung durchgeführt werden, sollen von der Deklaration, 
Abladung und Revision, sowie vom Kolloverschluß sowohl im Innern als an 
den Grenzen frei bleiben, insofern dieselben durch Uebergabe der Ladungsverzeichnisse 
und Frachtbriefe zum Durchgang angemeldet sind. 
Die Verwirklichung der vorstehenden Bestimmungen ist jedoch dadurch 
bedingt, daß die betheiligten Eisenbahnverwaltungen für das rechtzeitige Eintreffen 
der Wagen mit unverletztem Verschlusse am Abfertigungsamt im Innern oder 
am Ausgangsamt verpflichtet seien. 
Insoweit von einem der vertragschließenden Theile mit dritten Staaten in 
Betreff der Zollabfertigung weitergehende, als die hier aufgeführten Erleichterungen 
vereinbart worden sind, finden diese Erleichterungen auch bei dem Verkehr mit 
dem anderen Theile, unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit, Anwendung. 
Artikel 19. 
Die Angehörigen der vertragschließenden Theile sollen gegenseitig in Bezug 
auf den Antritt, den Betrieb und die Abgaben von Handel und Gewerbe den 
Inländern völlig gleichgestellt sein. Beim Besuche der Märkte und Messen sollen die 
Angehörigen des anderen Theiles ebenso wie die eigenen Angehörigen behandelt werden. 
Auf das Apothekergewerbe, das Handelsmäkler- (Sensalen-) Geschäft und 
den Gewerbebetrieb im Umherziehen, einschließlich des Hausirhandels, finden die 
vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung. 
Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich darüber aus- 
weisen, daß sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz haben, die gesetzlichen Ab- 
gaben fur das von ihnen betriebene Geschäft entrichten, sollen, wenn sie persönlich 
oder durch in ihren Diensten stehende Reisende Ankäufe machen oder Bestellungen, 
nur unter Mitführung von Mustern, suchen, in dem Gebiete des anderen vertrag- 
schließenden Theiles keine weitere Abgabe hierfür zu entrichten verpflichtet sein. 
Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Theile, welche das 
Frachtfuhrgewerbe, die See- oder Flußschiffahrt zwischen Plätzen verschiedener 
Staaten betreiben, sollen für diesen Gewerbebetrieb in dem Gebiete des anderen 
Theiles einer Gewerbesteuer nicht unterworfen werden. 
Die in dem Gebiete des einen vertragschließenden Theiles rechtlich be- 
stehenden Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Versicherungs- 
gesellschaften jeder Art werden in dem Gebiete des anderen Theiles nach Maß- 
gabe der daselbst geltenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zum 
Geschäftsbetriebe und zur Verfolgung ihrer Rechte vor Gericht zugelassen.
	        
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