Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

  
—— — 
  
 Nummer 
des zur Zeit des  
 Vertragsabschlusses gültigen Benennung der Gegenstände. für 100 kg 
allgemeinen deutschen 
Zolltarifs. Mark. 
Noch: 
30. f) alle nicht unter e begriffene Waaren aus Seide 
oder Floretseide in Verbindung mit Baumwolle, 
Leinen, Wolle oder anderen animalischen oder vege- 
tabilischen Spinnstoffen 450 
Anmerkung: 
Seide, welche in Garnen aus anderen Spinnmaterialien 
versponnen ist, ohne die Umhüllung des Fadens zu bilden oder 
zusammenhängend durch die ganze Länge des Gewebefadens sich 
zu ziehen) bleibt bei Geweben aus solchen Garnen außer Betracht. 
33. Steine und Steinwaaren: 
a) Steine, roh oder blos behauen, auch gemahlen . frei 
Anmerkung: Zu den rohen oder blos behauenen Steinen 
gehören auch solche Blöcke, welche an nicht mehr als drei 
Seitenflächen eine Bearbeitung mit der Säge zeigen. 
aus e) Dachschiefenn . . ... 0/5 
aus 1) geschnittene oder gespaltene Platten aus Schiefer, 
ungeschlisen 3 
h) andere Waaren aus Steinen, mit Ausnahme der 
Statuen und der Waaren aus Edelsteinen und Lava: 
1. außer Verbindung mit anderen Materialien oder 
nur in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne 
Politur und Lack: 
a) aus Alabaster, Marmor, Granit, Spyenit, 
Porphyr oder ähnlichen harten Steinen 10 
37. Thiere und thierische Produkte, nicht anderweit genannt: 
aus a) Milch, natürliche und sterilisirte, nicht kondensirt, 
drne Zusatz, in flüssigem Zustande, in Gefäßen jeder 
..................................... frei 
39. Vieh: 1 Stück 
b) Stiere und Kühe 9 
c) Ochsen . .. 25,50 
d) Jungvieh im Alter bis zu 2½ Jahren 5 
e) Kälber unter 6 Wochen . .. 3 
  
 
	        
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