Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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s   
- Benennung der Gegenstände. 
Franken per 100 kg. 
in der Längsrichtung gesägt oder gespalten (Schnittwaren, 
Schindeln 2c.), ausgenommen Funiere: 
63. a) eichenes, mit Ausnahme von Faßholz ·. ———.40 
b)Faßholz,rohes............................... .-—-.15 
64. anderes..3 —.70 
65. abgebunden (d. h. mit Zapfen und Zapfenlöchern, Ver- 
setzungen, Verschneidungen rc. versehenes, zum Montieren 
fertig bereites Konstruktionsholz) . . . .. 1.20 
73. Grobes Verpackungsmaterial aus weichem Holz (Packkisten, 
Packfässer und dergleichen) für trockene Gegenstände; 
Holzwolle . . .. 1.60 
Holzwaren: 
aus 75. vorgearbeitete, gehobelte, nicht zusammengesetzte; Holzdraht 
zur Zündhölzchenfabrikation; Riemen oder unverleimte 
Bodenteile für Parquetezren 3.— 
fertige aus gemeinem Holz, roh, nicht bemalt, nicht ge- 
schnitzt, nicht funiert, soweit sie nicht unter Nr. 78 fallen, 
Wagner-, Zimmer-, Rechenmacherarbeiten 2c.; 
76. a) ohne Metallbeschläge; Tafeln oder verleimte Bodenteile 
für Parqueteriienene .. . . ... 6. — 
b) Schmalzkübel ... . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . .. .... . . .. 8.— 
77. mit Metallbeschlägen; Böttcher= und Küblerwaren, montiert 
und demontiert . . . . . .. 12.— 
Schreiner= und Drechslerarbeiten, Möbel und Möbeltheile 
(Korbflechterwaren ausgenommen), fertige: 
aus gemeinen (nicht exotischen) Holzarten: 
78. rohe, nicht bemalt,) nicht gefräst, nicht geschnitzt, nicht 
funiert:. 10.— 
79.— bemalt, gefräst, funiert: . . ... 16.— 
80. a) poliert, lackiert .. . . . . . . . . . . . .. 25.— 
b) geschnitzt, gepolstert: . . . . . . . .. 38. — 
  
 
	        
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