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einen Gebiete in das andere gebracht und geschnitten, gestampft, ge-
mahlen, gerieben u. s. w. in das erstere Gebiet zurückgebracht werden;
Waaren oder Gegenstände, welche im gewöhnlichen kleinen Grenzverkehr
entweder zur Veredelung, namentlich zum Bedrucken, Bleichen, Färben,
Gerben, Spinnen, Weben u. s. w. oder zur handwerksmäßigen Ver-
arbeitung oder Ausbesserung aus dem einen Gebiete in das andere
ausgehen und nachher veredelt, verarbeitet oder ausgebessert wieder ein-
gehen;
die selbstverfertigten Erzeugnisse der Handwerker, welche von diesen aus
dem einen Gebiete auf die benachbarten Märkte des anderen gebracht
werden und als unverkauft zurückkommen, mit Ausschluß von Gegen-
ständen der Verzehrung.
S. 3.
Zum Schutze gegen Mißbrauch werden in den Fällen des vorhergehenden
§. 2 die
erforderlichen Kontrolmaßregeln beiderseitig zur Anwendung kommen.
Doch ist dabei verstanden, daß dieselben auf das geringste, mit dem bezeichneten
Zweck vereinbare Maß beschränkt, und daß jedenfalls nicht mehr gefordert werden
soll, als daß
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2.
die fraglichen Gegenstände bei der Einfuhr beziehungsweise Ausfuhr an
einer Grenzzellstelle behufs vormerklicher Behandlung nach Gattung und
Menge angemeldet, zur Festhaltung der Identität, wo es angeht, be-
zeichnet und nachher bei der Wiederausfuhr beziehungsweise Wiedereinfuhr
der nämlichen Zollstelle wieder vorgeführt werden, und daß
die Wiederausfuhr beziehungsweise Wiedereinfuhr innerhalb einer be-
stimmten, von der Grenzollstelle angesetzten Frist stattfinde.
Zur Forderung einer Kaution sind die Grenzollstellen berechtigt; doch soll
dieselbe den einfachen Zollbetrag nicht übersteigen. Ueber die nähere Ausführung
in Betreff dieser Kontrolmaßregeln soll, soweit nöthig, eine Uebereinkunft ab-
geschlossen werden.
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