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C. Zur Anlage B (Zölle bei der Einfuhr in die Schweiz).
1. Zu Nr. 18.
Farblose, gereinigte (nicht chemisch reine) Holzessigsäure mit brenzlichem
Geruch ist nach Nr. 18b zu 1 Franken pro 100 Kilogramm zu verzollen.
2. Zu Nr. 22.
Stärke in Packeten über 4 Kilogramm Gewicht, auch mit Angabe der
Firma und Warenbezeichnung, jedoch ohne Gebrauchsanweisung, soll zum
Zollsatze von 1/25 Franken zugelassen werden.
3. Zu Nr. 63 und 64.
Als Fournire sind zu behandeln und daher nach Nr. 69 beziehungsweise 70
zu verzollen: dünngeschnittene Bretter, von denen wenigstens vier, wenn aufein-
andergelegt, der Dicke eines Zentimeters gleichkommen.
4. Zu Nr. 230 a und b.
Die Einfuhr von Speiseessig und Essigsäure wird auf die schweizerischen
Hauptzollämter Buchs, Romanshorn, Schaffhausen Bahnhof, Basel-Badischer
Bahnhof und Zentralbahnbof beschränkt.
5. Zu Nr. 258.
Hopfen in hermetisch verschlossenen Metallzylindern darf ohne zollamtliche
Revision zum Zollsatze von 4 Franken für 100 Kilogramm eingeführt werden,
unter folgenden Bedingungen:
1. die Sendungen müssen von einem zoll- oder steueramtlichen Atteste
begleitet sein, welches bescheinigt, daß der Inhalt der Zylinder wirklich
aus Hopfen besteht;
2. die betreffende Amtsstelle hat die Zylinder unter Verblleiung zu legen
oder bei Versendung in ganzen Eisenbahnwagenladungen letztere mit
Zollverschluß zu versehen.
Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so kann schweizerischerseits von jeder
unter dieser Bezeichnung eingehenden Sendung behufs zollamtlicher Konstatirung
des Inhalts eine Büchse nach freier Wahl geöffnet werden. Wird die Revision
nicht gestattet, so hat die Verzollung zum höchsten Zollsatze zu geschehen.
Bei der Einfuhr von Hopfen in Büchsen, welche mit einer Seitenöffnung
von circa 6 bis 7 Zentimeter Durchmesser versehen sind, ist behufs der Revision
die Büchse nicht oben zu öffnen, beziehungsweise nicht der ganze Deckel wegzu-
nehmen, sondern es hat die Revision mittelst der seitlichen Oeffnung zu geschehen,
die mit einer messingenen Kapsel leicht wieder geschlossen werden kann.