Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

— 238 — 
2. Man ist ferner darüber einverstanden, daß bezüglich des in der Schweiz 
geltenden Alkoholmonopols die Vorschrift im vierten Absatz des Artikels 8 nur auf 
eingestampfte oder getrocknete Weintrauben, Weintrester, Weinhefe, eingestampftes 
Obst, Obstabfälle, Wachholderbeeren, Enzianwurzeln, Südfrüchte und ähnliche 
Stoffe Anwendung findet. 
Gegenwärtiges Protokoll soll ohne besondere Ratifikation als durch den 
Austausch der Ratifikationen des heutigen Vertrages, auf welchen es Bezug 
hat, von den vertragschließenden Teilen genehmigt und bestätigt angesehen werden. 
Wien, den 10. Dezember 1891. 
H. VII. P. Reuß. Roth. 
Hammer. 
C. Cramer-Frey. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.