270
Nummer
des zur Zeit
Vertrags- » »
abschlusses giltigen Benennung der Gegenstände.
allgemeinen
deutschen
Zolltarifs.
aus 271) 3. Papiertapeten, nicht vergoldet, versilbert, bronzirt, gepreßt oder
sammetartig . . . . . .. . .. .. . . . .. 18
33 a) Steine, roh oder blos behauen, auch gemahlen "frei
Anmerkung: Zu den rohen oder blos behauenen
Steinen gehören auch solche Blöcke, welche an nicht mehr
als drei Seitenflächen eine Bearbeitung mit der Säge zeigen.
33d) Gesägte Blöcke; grobe Steinmetzarbeiten (z. B. Fensterbänke,
Gesimstheile, Plinthen) von schlichter, nicht verzierter Arbeit,
mit Ausnahme der groben Steinmetzarbeiten aus Alabaster
oder Marmor, zu welchem der sogenannte belgische Granit
— écossines — petit granit — nicht gehört 1
aus 33e) Dachschiefer 0/5
33 1 Geschnittene oder gespaltene Platten aus Steinen aller Art,
ungeschliffen; Steinmetzarbeiten, soweit sie nicht unter Tarif-
position 33d begriffen sind, ungeschliffen 2,50
Anmerkung: Platten von mehr als 16 Zentimeter
Stärke sind als Blöcke zu behandeln.
33h) Andere Waren aus Steinen mit Ausnahme der Statuen und
der Waren aus Edelsteinen und Lava:
J. außer Verbindung mit anderen Materialien oder nur
in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur
und Lack:
a) aus Alabaster, Marmor, Granit, Syenit, Por-
phyr oder ähnlichen harten Steinen 10
aus 34. Steinkohlen und Koafs . . .. frei
Stück
aus 35 0) 1. Hüte aus Stroh, ohne Garnitur ... O,15
aus 38C) Glasirte Dachziegel und Mauersteine; Thonfliesen, einfarbig, 100 kg
nicht glasirt: ·..... 0,75
au838(1) Schmelztiegel, Muffeln, Kapseln, Retorten, feuerfeste Röhren
und Platten, mit Ausnahme solcher aus Graphit 1,50
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