Volltext : Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

—  10  —

g.  64.

Werden  von  dem  Beamten  gegen  die  Versetzung  in  den  Ruhestand  Einwendungen  erhoben,  so  beschließt
  die  oberste  Reichsbehörde,  ob  dem  Verfahren  Fortgang  zu  geben  sei.

In  diesem  Falle  hat  der  damit  von  der  obersten  Reichsbehörde  zu  beauftragende  Beamte  die  streitigen
  Thatsachen  zu  erörtern,  die  erforderlichen  Zeugen  und  Sachverständigen  eidlich  zu  vernehmen,  und  dem
zu  pensionirenden  Beamten  oder  dessen  Kurator  zu  gestatten,  den  Vernehmungen  beizuwohnen.

Zum  Schluß  ist  der  zu  pensionirende  Beamte  oder  dessen  Kurator  über  das  Ergebniß  der  Ermittelungen
  mit  seiner  Erklärung  und  Feigen  Antrage  zu  hören.

Zu  den  Verhandlungen  ist  ein  vereideter  Protokollführer  zuzuziehen.

 

8.  65.

Die  geschlossenen  Alten  werden  der  obersten  Reichsbehörde  eingereicht,  welche  geeigneten  Falles  eine
Vervollständigüng  der  Ermittelungen  anordnet.

ie  baaren  Auslagen  für  die  durch  die  Schuld  des  zu  pensionirenden  Beamten  veranlaßten  erfolglosen
  Ermittelungen  fallen  demselben  zur  Last.
8.  66.

Hat  der  Beamte  eine  Kaiserliche  Bestallung  erhalten,  so  erfolgt  die  Entscheidung  über  die  Versetzung
in  den  Ruhestand  vom  Kaiser  im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrath.

In  Betreff  der  Übrigen  Beamten  steht  die  Entscheidung  der  obersten  Reichsbehörde  zu.  Gegen  diese
Entscheidung  hat  der  Beamte  binnen  einer  Frist  von  vier  Wochen  nach  deren  Empfang  den  Rekurs  an  den
Bundesrath.  Des  Rekursrechts  ungeachtet  kann  der  Beamte  von  der  obersten  Reichsbehörde  sofort  der  weiteren
  Amtsverwaltung  vorläufig  juchoben  werden.

 

F.  67.

Die  Zahlung  des  vollen  Gehalts  dauert  bis  zum  Ablauf  des  Vierteljahres,  das  auf  den  Monat
folgt,  in  welchem  dem  in  Ruhestand  versetzten  Beamten  die  Entscheidung  des  Kaisers  oder  der  obersten  Reichsbehörde
  zugestellt  worden  ist.  8  es

Ist  ein  Beamter  vor  dem  Zeitpunkte,  mit  welchem  die  Pensionsberechtigung  für  ihn  eingetreten  sein
würde,  dienstunfähig  geworden,  so  kann  er  gegen  seinen  Willen  nur  unter  Beobachtung  derjenigen  Formen,
welche  für  das  förmliche  Disziplinarverfahren  vorgeschrieben  sind,  in  den  Nuhestand  versetzt  werden.

Wird  es  jedoch  von  der  obersten  Reichsbehörde  mit  Zustimmung  des  Bundesrathes  angemessen  befunden,
  dem  Beamten  eine  Pension  zu  dem  Betrage  zu  bewilligen,  welcher  ihm  bei  Erreichung  des  vorgedag.
7  Zeitpunktes  zustehen  würde,  so  kann  die  Pensionirung  desselben  nach  den  Vorschriften  der  §§.  61  bis  67

olgen.

Bewilligung  für  Hinterbliebene.
8.  69.

Hinterläßt  ein  Pensionair  eine  Wittwe  oder  eheliche  Nachkommen,  so  wird  die  Pension  noch  für  den
—  Sterbemonat  folgenden  Monat  gezahlt.  An  wen  die  Zahlung  erfolgt,  bestimmt  die  oberste  Reichsbehörde.



Die  Zahlung  der  Pension  für  den  auf  den  Sterbemonat  folgenden  Monat  kann  mit  Genehmigung
der  obersten  NMahhebehro  auch  dann  stattfinden,  wenn  der  Verstorbene  Eltern,  Geschwister,  Geschwisterkinder
oder  Pflegekinder,  deren  GErnährer,  er  gewesen  ist,  in  Bedürftigkeit  hinterläßt,  oder  wenn  der  Nachlaß  nicht
ausreicht,  um  die  Kosten  der  letzten  Krankheit  und  der  Beerdigung  zu  decken.  ·

er  über  den  Sterbemonat  hinaus  gewährte  einmonatliche  Betrag  der  Pension  kann  nicht  Gegenstand
  der  Beschlagnahme  sein.
Transitorische  Bestimmungen.
8.  70.

Ist  die  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  bemessene  Pension  geringer  als  die  Pension,  welche  dem  Beamten
  Kan  gewährt  werden  müssen,  wenn  er  vor  dem  Erlasse  dieses  Gesetzes  nach  den  damals  für  ihn  geltenden
  Bestimmungen  pensionirt  worden  wäre,  so  wird  die  letztere  Pension  an  Stelle  der  ersteren  bewilligt.