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Nummer
des zur Zeit des
Vertrags- abschlusses Benennung der Gegenstände Mark
giltigen
allgemeinen per 100 kg.
deutschen
Zolltarifs.
30. f) Alle nicht unter e begriffene Waaren aus Seide oder Floret-
seide in Verbindung mit Baumwolle, Leinen, Wolle oder
anderen animalischen oder vegetabilischen Spinnstoffen 450
Anmerkung: Seide, welche in Garnen aus anderen Spinn-
materialien versponnen ist, ohne die Umhüllung des Fadens zu
bilden oder zusammenhängend durch die ganze Länge des Gewebe-
fadens sich zu ziehen, bleibt bei Geweben aus solchen Garnen
außer Betracht.
33. a) Steine, insbesondere Korallen, Asphaltstein, bituminöser
Mergelschiefer, Marmor und Alabaster, roh oder blos
behauen, auch gemahlen ... frei
Anmerkung: Zu den rohen oder blos behauenen Steinen
gehören auch solche Blöcke, welche an nicht mehr als drei Seiten-
flächen eine Bearbeitung mit der Säge zeigen.
aus b) Mühlsteine, auch mit eisernen Reifen frei
c) Roher Tafelschieffenn 0,50
d) Gesägte Blöcke; grobe Steinmetzarbeiten (z. B. Fensterbänke,
Gesimstheile, Plinthen) von schlichter nicht verzierter Arbeit,
mit Ausnahme der groben Steinmetzarbeiten aus Alabaster
oder Marmor, zu welchem der sogenannte belgische Granit
— écossines — petit granit — nicht gehört. 1
aus e) Dachschiefer . ... 0,50
f) Marmor und Alabaster in Platten von 16 Centimeter Stärke
und darunter, ungeschliffen 2,50
Geschnittene oder gespaltene Platten aus Steinen anderer
Art, ungeschliffen; Steinmetzarbeiten, soweit sie nicht unter
33 d begriffen sind, ungeschliffen 3
aus g) Glasflüsse (unechte Edelsteine), geschliffen, geschnitten, ohne
Fassung .. 20
Korallen, bearbeitet, ohne Fassung .......... .. .... ... 30