Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

  
—   26  —  
  
  
Nummer 
des zur Zeit des 
Vertrags- abschlusses Benennung der Gegenstände Mark 
giltigen     
allgemeinen   per 100 kg. 
deutschen 
Zolltarifs. 
30. f) Alle nicht unter e begriffene Waaren aus Seide oder Floret- 
seide in Verbindung mit Baumwolle, Leinen, Wolle oder 
anderen animalischen oder vegetabilischen Spinnstoffen 450 
Anmerkung: Seide, welche in Garnen aus anderen Spinn- 
materialien versponnen ist, ohne die Umhüllung des Fadens zu 
bilden oder zusammenhängend durch die ganze Länge des Gewebe- 
fadens sich zu ziehen, bleibt bei Geweben aus solchen Garnen 
außer Betracht. 
33. a) Steine, insbesondere Korallen, Asphaltstein, bituminöser 
Mergelschiefer, Marmor und Alabaster, roh oder blos 
behauen, auch gemahlen ... frei 
Anmerkung: Zu den rohen oder blos behauenen Steinen 
gehören auch solche Blöcke, welche an nicht mehr als drei Seiten- 
flächen eine Bearbeitung mit der Säge zeigen. 
aus b)   Mühlsteine, auch mit eisernen Reifen frei 
c)   Roher Tafelschieffenn 0,50 
d)   Gesägte Blöcke; grobe Steinmetzarbeiten (z. B. Fensterbänke, 
Gesimstheile, Plinthen) von schlichter nicht verzierter Arbeit, 
mit Ausnahme der groben Steinmetzarbeiten aus Alabaster 
oder Marmor, zu welchem der sogenannte belgische Granit 
— écossines — petit granit — nicht gehört. 1 
aus e) Dachschiefer . ... 0,50 
f)   Marmor und Alabaster in Platten von 16 Centimeter Stärke 
und darunter, ungeschliffen 2,50 
Geschnittene oder gespaltene Platten aus Steinen anderer 
Art, ungeschliffen; Steinmetzarbeiten, soweit sie nicht unter 
33 d begriffen sind, ungeschliffen 3 
aus g) Glasflüsse (unechte Edelsteine), geschliffen, geschnitten, ohne 
Fassung .. 20 
Korallen, bearbeitet, ohne Fassung .......... .. .... ... 30
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.