Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

 

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Nummer
des  zur  Zeit  des
Vertrags=  abschlusses  Benennung  der  Gegenstände.  Mark
giltigen        
allgemeinen      per  100  kg.
deutschen
Zolltarifs.
30.  f)  Alle  nicht  unter  e  begriffene  Waaren  aus  Seide  oder  Floretseide
  in  Verbindung  mit  Baumwolle,  Leinen,  Wolle  oder
anderen  animalischen  oder  vegetabilischen  Spinnstoffen . . .  450
Anmerkung:  Seide,  welche  in  Garnen  aus  anderen  Spinnmaterialien
  versponnen  ist,  ohne  die  Umhüllung  des  Fadens  zu
bilden  oder  zusammenhängend  durch  die  ganze  Länge  des  Gewebefadens
  sich  zu  ziehen,  bleibt  bei  Geweben  aus  solchen  Garnen
außer  Betracht.
33.  a)  Steine,  insbesondere  Korallen,  Asphaltstein,  bituminöser
Mergelschiefer,  Marmor  und  Alabaster,  roh  oder  blos
behauen,  auch  gemahlen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    frei
Anmerkung:  Zu  den  rohen  oder  blos  behauenen  Steinen
gehören  auch  solche  Blöcke,  welche  an  nicht  mehr  als  drei  Seitenflächen
  eine  Bearbeitung  mit  der  Säge  zeigen.
aus  b)   Mühlsteine,  auch  mit  eisernen  Reifen . . . . . . . . . . . . . . . . .  frei
c)   Roher  Tafelschieffer  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  0,50
d)   Gesägte  Blöcke;  grobe  Steinmetzarbeiten  (z.  B.  Fensterbänke,
Gesimstheile,  Plinthen)  von  schlichter  nicht  verzierter  Arbeit,
mit  Ausnahme  der  groben  Steinmetzarbeiten  aus  Alabaster
oder  Marmor,  zu  welchem  der  sogenannte  belgische  Granit
—  écossines  —  petit  granit  —  nicht  gehört . . . . . . . .  1
aus e)  Dachschiefer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      0,50
f)   Marmor  und  Alabaster  in  Platten  von  16  Centimeter  Stärke
und  darunter,  ungeschliffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2,50
Geschnittene  oder  gespaltene  Platten  aus  Steinen  anderer
Art,  ungeschliffen;  Steinmetzarbeiten,  soweit  sie  nicht  unter
33 d  begriffen  sind,  ungeschliffen  3
aus  g)  Glasflüsse  (unechte  Edelsteine),  geschliffen,  geschnitten,  ohne
Fassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    20
Korallen,  bearbeitet,  ohne  Fassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          30