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Nummer
des zur Zeit des
Vertrags= abschlusses Benennung der Gegenstände. Mark
giltigen
allgemeinen per 100 kg.
deutschen
Zolltarifs.
30. f) Alle nicht unter e begriffene Waaren aus Seide oder Floretseide
in Verbindung mit Baumwolle, Leinen, Wolle oder
anderen animalischen oder vegetabilischen Spinnstoffen . . . 450
Anmerkung: Seide, welche in Garnen aus anderen Spinnmaterialien
versponnen ist, ohne die Umhüllung des Fadens zu
bilden oder zusammenhängend durch die ganze Länge des Gewebefadens
sich zu ziehen, bleibt bei Geweben aus solchen Garnen
außer Betracht.
33. a) Steine, insbesondere Korallen, Asphaltstein, bituminöser
Mergelschiefer, Marmor und Alabaster, roh oder blos
behauen, auch gemahlen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . frei
Anmerkung: Zu den rohen oder blos behauenen Steinen
gehören auch solche Blöcke, welche an nicht mehr als drei Seitenflächen
eine Bearbeitung mit der Säge zeigen.
aus b) Mühlsteine, auch mit eisernen Reifen . . . . . . . . . . . . . . . . . frei
c) Roher Tafelschieffer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,50
d) Gesägte Blöcke; grobe Steinmetzarbeiten (z. B. Fensterbänke,
Gesimstheile, Plinthen) von schlichter nicht verzierter Arbeit,
mit Ausnahme der groben Steinmetzarbeiten aus Alabaster
oder Marmor, zu welchem der sogenannte belgische Granit
— écossines — petit granit — nicht gehört . . . . . . . . 1
aus e) Dachschiefer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,50
f) Marmor und Alabaster in Platten von 16 Centimeter Stärke
und darunter, ungeschliffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,50
Geschnittene oder gespaltene Platten aus Steinen anderer
Art, ungeschliffen; Steinmetzarbeiten, soweit sie nicht unter
33 d begriffen sind, ungeschliffen 3
aus g) Glasflüsse (unechte Edelsteine), geschliffen, geschnitten, ohne
Fassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Korallen, bearbeitet, ohne Fassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30