Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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vierzehn und sechszehn Jahren und für Kinder unter vierzehn Jahren vor- 
genommen werden. Für Lehrlinge gilt die für junge Leute getroffene Feststellung. 
Artikel 4. 
Im §P.. 9 Absatz 2 wird das erste Wort „Dieselben“ durch die Worte: 
„Die Beiträge“ ersetzt und dem Absatz 1 des Paragraphen folgender Satz hinzu- 
gefügt: 
„In Fällen der Gewährung der im F§9. 6a Absatz 1 Ziffer 5 
bezeichneten besonderen Leistungen sind besondere von der Gemeinde- 
Krankenversicherung allgemein festzusetzende Zusatzbeiträge zu erheben.“ 
Artikel 5. 
Im F§. 10 Absatz 3 werden die Worte: geeiner durchschnittlichen Jahres- 
einnahme“ ersetzt durch die Worte: „der durchschnittlichen Jahresausgabe der 
letzten drei Jahre“ und hinter dem Worte „Erhöhung“ eingeschaltet die Worte: 
goder Erweiterung“. 
Artikel 6. 
Im HS. 16 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 folgender Absatz ein- 
geschoben: 
„Die Vorschriften des §. 5 a finden auch hier Anwendung.“ 
Artikel 7. 
Die §S§. 19 bis 22 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
* 
Die Gemeinden sind berechtigt, Gewerbszweige oder Betriebsarten, für 
welche eine Orts-Krankenkasse nicht besteht, einer bestehenden Orts-Krankenkasse 
nach Anhörung derselben, und nachdem den betheiligten Versicherungspflichtigen 
Gelegenheit zu einer Aeußerung darüber gegeben worden ist, zuzuweisen. De 
Zuweisung soll thunlichst an eine für verwandte Gewerbszweige oder Betriebsarten 
bestehende Orts-Krankenkasse erfolgen. 
Gegen den Bescheid, durch welchen die Zuweisung ausgesprochen wird, 
steht der Kasse innerhalb vier Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an 
die höhere Verwaltungsbehörde zu. 
C. 19. 
Die Gewerbszweige und Betriebsarten, für welche eine Orts-Krankenkasse 
errichtet wird, sind in dem Kassenstatut (F. 23) zu bezeichnen. 
Die in diesen Gewerbszweigen und Betriebsarten beschäftigten Personen 
werden, soweit sie versicherungspflichtig sind, vorbehaltlich der Bestimmung des 
§. 75) mit dem Tage, an welchem sie in die Beschäftigung eintreten, Mitglieder 
der Kasse, sofern sie nicht vermöge ihrer Beschäftigung einer der in 99. 59, 69, 
73, 74 bezeichneten Kassen angehören.