6. daß die Unterstützungen und Beiträge statt nach den durchschnittlichen
Tagelöhnen (d. 20) in Prozenten des wirklichen Arbeitsverdienstes der
einzelnen Versicherten festgesetzt werden, soweit dieser vier Mark für den
Arbeitstag nicht übersteigt.
Die unter L2 bezeichneten Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der
Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Ueber Beschwerden gegen die Versagung der
Genehmigung entscheidet die nächst vorgesetzte Dienstbehörde endgültig.
Abänderungen des Statuts, durch welche die bisherigen Kassenleistungen
herabgesetzt werden, finden auf solche Mitglieder, welchen bereits zur Zeit der
Abänderung ein Unterstützungsanspruch wegen eingetretener Krankheit zusteht, für
die Dauer dieser Krankheit keine Anwendung.
S. 27.
Kassenmitglieder, welche aus der die Mitgliedschaft begründenden Beschäf-
tigung ausscheiden und nicht zu einer Beschäftigung übergehen, vermöge welcher
sie Mitglieder einer anderen der in den §9. 16, 59, 69, 73, 74 bezeichneten
Krankenkassen werden, bleiben solange Mitglieder, als sie sich im Gebiete des
Deutschen Reichs aufhalten, sofern a" ihre dahin gehende Absicht binnen einer
Woche dem Kassenvorstande anzeigen. Die Zahlung der vollen statutenmäßigen
Kassenbeiträge zum ersten Fälligkeitstermine ist der ausdrücklichen Anzeige gleich
zu erachten, sofern der Fälligkeitstermin innerhalb der für die letztere vorgeschrie-
benen einwöchigen Frist liegt.
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn die Beiträge an zwei auf einander
folgenden Zahlungsterminen nicht geleistet werden.
Durch Kassenstatut kann bestimmt werden, daß für nicht im Bezirk der
Krankenkasse oder eines für die Zwecke des F. 46 Abatz 1 Ziffer 2 und 3 errichteten
Kassenverbandes sich aufhaltende Mitglieder der im ersten Absatz bezeichneten
Art an die Stelle der im §. 6 Absatz 1 Ziffer 1 bezeichneten Leistungen eine Ver-
gütung in Höhe von mindestens der Hälfte des Krankengeldes tritt.
Ueber die Einsendung der Beiträge, die Auszahlung der Unterstützungen
und die Krankenkontrole für die nicht im Bezirk der Gemeinde sich aufhaltenden
Personen hat das Kassenstatut Bestimmung zu treffen.
g. 28.
Personen, welche in Folge eintretender Erwerbslosigkeit aus der Kasse aus-
scheiden, verbleibt der Mpuch auf die gesetzlichen Mindestleistungen der Kasse
in Unterstützungsfällen, welche während der Erwerbslosigkeit und innerhalb eines
Zeitraums von drei Wochen nach dem Ausscheiden aus der Kasse eintreten, wenn
der Ausscheidende vor seinem Ausscheiden mindestens drei Wochen ununterbrochen
einer auf Grund dieses Gesetzes errichteten Krankenkasse angehört hat.
Dieser Anspruch fällt 160 „wenn der Betheiligte sich nicht im Gebiete des
Deutschen Reichs aufhält, soweit nicht durch Kassenstatur Ausnahmen vorgesehen
werden.