Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

6. daß die Unterstützungen und Beiträge statt nach den durchschnittlichen 
Tagelöhnen (d. 20) in Prozenten des wirklichen Arbeitsverdienstes der 
einzelnen Versicherten festgesetzt werden, soweit dieser vier Mark für den 
Arbeitstag nicht übersteigt. 
Die unter L2 bezeichneten Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der 
Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Ueber Beschwerden gegen die Versagung der 
Genehmigung entscheidet die nächst vorgesetzte Dienstbehörde endgültig. 
Abänderungen des Statuts, durch welche die bisherigen Kassenleistungen 
herabgesetzt werden, finden auf solche Mitglieder, welchen bereits zur Zeit der 
Abänderung ein Unterstützungsanspruch wegen eingetretener Krankheit zusteht, für 
die Dauer dieser Krankheit keine Anwendung. 
S. 27. 
Kassenmitglieder, welche aus der die Mitgliedschaft begründenden Beschäf- 
tigung ausscheiden und nicht zu einer Beschäftigung übergehen, vermöge welcher 
sie Mitglieder einer anderen der in den §9. 16, 59, 69, 73, 74 bezeichneten 
Krankenkassen werden, bleiben solange Mitglieder, als sie sich im Gebiete des 
Deutschen Reichs aufhalten, sofern a" ihre dahin gehende Absicht binnen einer 
Woche dem Kassenvorstande anzeigen. Die Zahlung der vollen statutenmäßigen 
Kassenbeiträge zum ersten Fälligkeitstermine ist der ausdrücklichen Anzeige gleich 
zu erachten, sofern der Fälligkeitstermin innerhalb der für die letztere vorgeschrie- 
benen einwöchigen Frist liegt. 
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn die Beiträge an zwei auf einander 
folgenden Zahlungsterminen nicht geleistet werden. 
Durch Kassenstatut kann bestimmt werden, daß für nicht im Bezirk der 
Krankenkasse oder eines für die Zwecke des F. 46 Abatz 1 Ziffer 2 und 3 errichteten 
Kassenverbandes sich aufhaltende Mitglieder der im ersten Absatz bezeichneten 
Art an die Stelle der im §. 6 Absatz 1 Ziffer 1 bezeichneten Leistungen eine Ver- 
gütung in Höhe von mindestens der Hälfte des Krankengeldes tritt. 
Ueber die Einsendung der Beiträge, die Auszahlung der Unterstützungen 
und die Krankenkontrole für die nicht im Bezirk der Gemeinde sich aufhaltenden 
Personen hat das Kassenstatut Bestimmung zu treffen. 
g. 28. 
Personen, welche in Folge eintretender Erwerbslosigkeit aus der Kasse aus- 
scheiden, verbleibt der Mpuch auf die gesetzlichen Mindestleistungen der Kasse 
in Unterstützungsfällen, welche während der Erwerbslosigkeit und innerhalb eines 
Zeitraums von drei Wochen nach dem Ausscheiden aus der Kasse eintreten, wenn 
der Ausscheidende vor seinem Ausscheiden mindestens drei Wochen ununterbrochen 
einer auf Grund dieses Gesetzes errichteten Krankenkasse angehört hat. 
Dieser Anspruch fällt 160 „wenn der Betheiligte sich nicht im Gebiete des 
Deutschen Reichs aufhält, soweit nicht durch Kassenstatur Ausnahmen vorgesehen 
werden.
	        
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