Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Artikel 10. 
Im F§. 31 Absatz 1 wird das Citat: „(vergl. §. 52)/ ersetzt durch das Citat: 
„G. 51)“ ebendaselbst sowie im Absatz 2 ist statt der Worte: „des durchschnitt- 
lichen Tagelohnes (§F. 20)/ beziehungsweise „des durchschnittlichen Tagelohnes“ 
zu setzen: „dessenigen Betrages, nach welchem die Uns#estützungen zu bemessen 
sind (§§. 20, 26 e Ziffer 6)// 
Artikel 11. « 
Im ersten Absatz des §. 32 werden die Worte: zeiner durchschnittlichen 
Jahresausgabe“ ersetzt durch die Worte: 
der durchschnittlichen Jahresausgabe der letzten drei Jahre“. 
Artikel 12. 
Im zweiten Absatz des §. 33 wird hinter „Erhöhung“ eingeschaltet „oder 
Erweiterung“ 
ferner erhält der §. 33 als vierten Absatz folgenden Zusatz: 
Wird zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit 
einer Kasse eine schleunige Vermehrung ihrer Einnahmen oder Verminderung 
ihrer Ausgaben erforderlich, so kann die höhere Verwaltungsbehörde, vorbehalt- 
lich des vorstehend vorgeschriebenen Verfahrens, eine sofortige vorläufige Erhöhung 
der Beiträge oder Herabsetzung der Leistungen, letztere bis zur gesetzlichen Mindest- 
leistung und unbeschadet der Vorschrift des §S. 26a Absatz 3, verfügen. Gegen 
diese Verfügung ist die Beschwerde an die Zentralbehörde zulässig. Dieselbe hat 
keine iN’r Wirkung. 
Artikel 13. 
Hinter F. 34 wird folgender F. 34 à eingeschoben: 
G. 34 u# 
Die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihr Amt als Ehrenamt unent- 
geltlich, sofern nicht durch das Statut eine Entschädigung für den durch Wahr- 
nehmung der Vorstandsgeschäfte ihnen erwachsenden Zeitverlust und entgehenden 
Arbeitsverdienst bestimmt wird. Baare Auslagen werden ihnen von der Kasse ersetzt. 
Die Ablehnung der Wahl zum Vorstandsmitgliede ist aus denselben Gründen 
zulässig, aus welchen das Amt eines Vormundes abgelehnt werden kann. Die 
Wahrnehmung eines auf Grund der Unfallversicherung und der Invaliditäts- 
versicherung übernommenen Ehrenamts steht der Führung einer Vormundschaft 
gleich. Eine Wiederwahl kann nach mindestens zweijähriger Amtsführung für 
die nächste Wahlperiode abgelehnt werden. Kassenmitgliedern, welche eine Wahl 
ohne gesetzlichen Grund ablehnen, kann auf Beschluß der Generalversammlung 
für bestimmte Zeit) jedoch nicht über die Dauer der Wahlperiode, das Stimm- 
recht in der Generalversammlung entzogen werden.
	        
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