Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

— 394 — 
Artikel 14. 
Die 99. 37 und 38 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
g. 37. 
Die Generalversammlung besteht nach Bestimmung des Statuts entweder 
aus sämmtlichen Kassenmitgliedern, welche großjährig und im Besitze der bürger- 
lichen Ehrenrechte sind, oder aus Vertretern, welche von den bezeichneten Mit- 
gliedern aus ihrer Mitte gewählt werden. 
Die Generalversammlung muß aus Vertretern bestehen, wenn die Kasse 
fünfhundert oder mehr Mitglieder zählt. 
Besteht die Generalversammlung aus Vertretern, so sind diese in geheimer 
Wahl unter Leitung des Vorstandes zu wählen. Nur die erstmalige Wahl nach 
Errichtung der Kasse, sowie spätere Wahlen, bei welchen ein Vorstand nicht vor- 
handen ist, werden von einem Vertreter der Aufsichtsbehörde geleitet. 
.. 38. 
Arbeitgeber, welche für die von ihnen beschäftigten Mitglieder einer Orts- 
Krankenkasse an diese Beiträge aus eigenen Mitteln zu zahlen verpflichtet sind (F. 51), 
haben Anspruch auf Vertretung im Vorstande und der Generalversammlung 
der Kasse. 
Die Vertretung ist nach dem Verhältniß der von den Arbeitgebern aus 
eigenen Mitteln zu zahlenden Beiträge zu dem Gesammtbetrage der Beiträge zu 
bemessen. Mehr als ein Drittel der Stimmen darf den Arbeitgebern weder in 
der Generalversammlung noch im Vorstande eingeräumt werden. 
Die Wahlen der Generalversammlung zum Vorstande sind geheim und 
werden getrennt von Arbeitgebern und Kassenmitgliedern vorgenommen. 
Durch das Statut kann bestimmt werden, daß Arbeitgeber, welche mit 
Zahlung der Beiträge im Rückstande sind, von der Vertretung und der Wahl- 
berechtigung auszuschließen sind. 
Artikel 15. 
Hinter F. 38 wird folgender FJ. 38a eingeschoben: 
S. 38.a. 
Die Arbeitgeber sind berechtigt, sich in der Generalversammlung durch 
ihre Geschäftsführer oder Betriebsbeamten vertreten zu lassen. Von der Ver- 
tretung ist dem Kassenvorstande vor Beginn der Generalversammlung Anzeige 
u machen. 
Die Arbeitgeber sind ferner berechtigt, zu Mitgliedern der aus Vertretern 
bestehenden Generalversammlung und des Vorstandes Geschäftsführer oder Be- 
triebsbeamte der zu Beiträgen verpflichteten Arbeitgeber zu wählen. Eine Ver- 
tretung der gewählten Mitglieder der Generalversammlung oder des Vorstandes 
findet nicht statt.
	        
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