Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Unterläßt die Vertretung der Kasse, die endgültig angeordnete Abänderung 
zu beschließen, so hat die höhere Verwaltungsbehörde die Beschlußfassung an- 
zuordnen und, falls dieser Anordnung keine Folge gegeben wird, ihrerseits die 
erforderliche Abänderung des Kassenstatuts von Amtswegen mit rechtsverbindlicher 
Wirkung zu vollziehen. Dasselbe gilt, wenn die Vertretung der Kasse unter- 
läßt, diejenigen Abänderungen des Kassenstatuts zu beschließen, welche durch 
endgültige, auf Grund der S#§. 18a, 43a, 47 Absatz 6 erlassene Anordnungen 
erfordert werden. 
D. Gemeinsame Bestimmungen für die Gemeinde-Krankenversicherung 
und für die Orts-Krankenkassen. 
S. 49. 
Die Arbeitgeber haben jede von ihnen beschäftigte versicherungspflichtige 
Person, welche weder einer Betriebs= (Fabrik-) Krankenkasse (§. 59), Bau-Kranken- 
kasse (J. 69), Innungs-Krankenkasse (I. 73), Knappschaftskasse (I. 74) angehört, 
noch gemäß F. 75 von der Verpflichtung, der Gemeinde-Krankenversicherung oder 
einer Orts-Krankenkasse anzugehören, befreit ist, spätestens am dritten Tage nach 
Beginn der Beschäftigung anzumelden und spätestens am dritten Tage nach 
Beendigung derselben wieder abzumelden. Veränderungen, durch welche während 
der Dauer der Beschäftigung die Versicherungspflicht für solche Personen begründet 
wird, die der Versicherungspflicht auf Grund ihrer Beschäftigung bisher nicht 
unterlagen, sind spätestens am dritten Tage nach ihrem Eintritt gleichfalls an- 
umelden. Das Gleiche gilt bei Aenderungen des Arbeitsvertrages, welche die 
Versicherungspslcht der im F. 1 Absatz 4 bezeichneten Personen zur Folge haben. 
Die Anmeldungen und Abmeldungen erfolgen für versicherungspflichtige 
Personen solcher Klassen, für welche Orts-Krankenkassen bestehen (I. 23 Absatz 2 
Ziffer 1), bei den durch das Statut dieser Kassen bestimmten Stellen, übrigens 
bei der Gemeindebehörde oder einer von dieser zu bestimmenden Meldestelle. 
In der Anmeldung zur Orts-Krankenkasse sind auch die behufs der Be- 
rechnung der Beiträge durch das Statut geforderten Angaben über die Lohn- 
verhältnisse zu machen. Aenderungen in diesen Verhältnissen sind spätestens am 
dritten Tage, nachdem sie eingetreten, anzumelden. 
Durch Beschluß der Verwaltung der Gemeinde-Krankenversicherung und 
durch das Kassenstatut kann die Frist für die An= und Abmeldungen bis zum 
letzten Werktage der Kalenderwoche, in welcher die dreitägige Frist (Absatz 1) ab- 
läuft, erstreckt werden. 
Die Aufsichtsbehörde, sowie die höhere Verwaltungsbehörde kann für sämmt- 
liche Gemeinde-Krankenversicherungen und Orts-Krankenkassen ihres Bezirks oder 
einzelner Theile desselben eine gemeinsame Meldestelle errichten. Die Aufbringung 
der Kosten derselben erfolgt durch die betheiligten Gemeinden und Orts-Kranken- 
kassen nach Maßgabe des J. 46 Absatz 3, 4. 
  
 
	        
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