Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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bei dem Vorstande beantragen und vor dem Austritt nachweisen, daß sie einer 
der im §F. 75 bezeichneten Kassen angehören. 
Nichtversicherungspflichtige Personen, welche die Beiträge an zwei auf 
einander folgenden Zahlungsterminen nicht geleistet haben, scheiden damit aus der 
Kasse aus. 
S. 64. 
Die für Orts-Krankenkassen geltenden Bestimmungen der I#. 20 bis 42, 
46 bis 46b, 48a und 49a Absatz 4 finden auf die Betriebs- (Fabrik-) Kranken- 
kassen mit folgenden Abänderungen Anwendung: 
1. Das Kassenstatut (F. 23) ist durch den Betriebsunternehmer in Person 
oder durch einen Beauftragten nach Anhörung der beschäftigten Per- 
sonen oder der von denselben gewählten Vertreter zu errichten. 
2. Durch das Kassenstatut kann dem Betriebsunternehmer oder einem 
Vertreter desselben der Vorsitz im Vorstande und in der General- 
versammlung übertragen werden. 
3. Die Rechnungs= und Kassenführung ist unter Verantwortlichkeit und 
auf Kosten des Betriebsunternehmers durch einen von demselben zu 
bestellenden Rechnungs- und Kassenführer wahrzunehmen. Verwendungen 
von Kassengeldern in den Nutzen der Betriebsunternehmer fallen unter 
die Vorschrift des H. 42 Absatz 2. 
4. Reichen die Bestände einer auf Grund der Vorschrift des F. 61 er- 
richteten Betriebs= (Fabrik.) Krankenkasse nicht aus, um die laufenden 
Ausgaben derselben zu decken, so sind von dem Betriebsunternehmer 
die erforderlichen Vorschüsse zu leisten. 
5. Die aus dem Betriebe ausgeschiedenen Personen, welche auf Grund 
der Vorschrift des §. 27 Mitglieder der Kasse bleiben, können Stimm- 
rechte nicht ausüben und Kassenämter nicht bekleiden. 
5 " 65. 
Die Betriebsunternehmer sind verpflichtet, die statutenmäßigen Eintritts- 
gelder und Beiträge für die von ihnen beschäftigten versicherungspflichtigen Kassen- 
mitglieder zu den durch das Kassenstatut festgesetzten Zahlungsterminen in die 
Kasse einzuzahlen und die Beiträge zu einem Drittel aus eigenen Mitteln zu leisten. 
Werden die gesetzlichen Mindestleistungen der Kasse (F. 20) durch die Bei- 
träge, nachdem diese für die Versicherten drei Prozent der durchschnittlichen Tage- 
löhne oder des Arbeitsverdienstes erreicht haben, nicht gedeckt, so hat der Betriebs- 
unternehmer die zur Deckung derselben erforderlichen Zuschüsse aus eigenen Mitteln 
zu leisten. 
Die Bestimmungen des §. 52 Absatz 3 und der §99. 52 a bis 53a, 54a 
bis 58 finden auch auf Betriebs- (Fabrik.) Krankenkassen entsprechende Anwendung.
	        
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