Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Mit dem Zeitpunkte, zu welchem die vereinigte Kasse ins Leben tritt, gehen 
auf dieselbe alle Nechte und Verbindlichkeiten der bioherigen Kassen über. 
Artikel 24. 
Der fünfte Absatz des . 68 wird abgeändert, wie folgt: 
Auf das Vermögen der geschlossenen oder aufgelösten Kasse finden die 
Vorschriften des F. 47 Absatz 5 entsprechende Anwendung. Sind die zur Deckung 
bereits entstandener Unterstützungsansprüche erforderlichen Mittel nicht vorhanden, 
so sind die letzteren vor Schließung oder Auflösung der Kasse aufzubringen. Die 
Haftung für dieselben liegt dem Betriebsunternehmer ob. 
Artikel 25. 
Die 9§. 73 und 74 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
G. Innungs-Krankenkassen. 
. 73. 
Auf Krankenkassen, welche auf Grund der Vorschriften des Titels VI der 
Gewerbeordnung von Innungen für die Gesellen und Lehrlinge ihrer Mitglieder 
errichtet werden, finden die Vorschriften des &. 19 Absatz 5, I§. 20 bis 22, 26 
bis 33, 39 bis 42, 46, 46a, 46b, 48a Absatz 2, §F. 49a# Absatz 4, §9. 51 
bis 53a, 54“ bis 58, 65 Absat 2 Unwendung. 
Wird für eine Innung nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmung eine 
Innungs-Krankenkasse errichtet, so werden die von Innungsmitgliedern in ihrem 
Gewerbebetriebe beschäftigten versicherungspflichtigen Personen, vorbehaltlich der 
Bestimmung des §. 75, soweit sie zu dem Zeitpunkte, mit welchem die Kasse 
ins Leben tritt, in dieser Beschäftigung stehen, mit diesem Leitpunkte, soweit sie 
später in diese Beschäftigung eintreten, mit diesem Eintritt Mitglieder der Innungs- 
Krankenkasse. 
Versicherungspflichtige Personen, deren Arbeitgeber der Innung, für welche 
eine Innungs-Krankenkasse errichtet ist, erst nach deren Errichtung beitreten, 
werden, soweit sie bisher einer Orts-Krankenkasse angehörten, mit Beginn des 
neuen Rechnungsjahres Mitglieder der Innungs-Krankenkasse, sofern der Arbeit- 
geber drei Monate zuvor dem Vorstande der Orts-Krankenkasse seinen Eintritt 
in die Innung nachgewiesen hat. 
Mit dem Zeitpunkte, mit welchem versicherungspflichtige Personen Mit- 
glieder einer Innungs-Krankenkasse werden, scheiden sie aus anderen auf Grund 
dieses Gesetzes errichteten Kassen, welchen sie bis dahin vermöge ihrer Beschäftigung 
angehörten, aus. 
Den Zeitpunkt, mit welchem eine neuerrichtete Innungs-Krankenkasse ins 
Leben tritt, bestimmt die höhere Verwaltungsbehörde. 
In lebrigen bleiben für diese Kassen die Vorschriften des Titels VI der 
Gewerbeordnung in Kraft. 
 
	        
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