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H. Verhaͤltniß der Knappschaftskassen und der eingeschriebenen und
anderen Hülfskassen zur Krankenversicherung.
S. 74.
Für die Mitglieder der auf Grund berggesetzlicher Vorschriften errichteten
Krankenkassen (Knappschaftskassen) tritt weder die Gemeinde- Krankenversicherung
noch die Verpflichtung, einer nach Maßgabe der Vorschriften dieses Geszes
errichteten Krankenkasse anzugehören, ein.
Die statutenmäßigen Leistungen dieser Kassen in Krankheitsfällen müssen
die für die Betriebs-(Fabrik-) Krankenkassen vorgeschriebenen Mindestleistungen
erreichen.
Die Vorschriften des §. 26 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1, I#. 56 a und 57a
finden auch auf Knappschaftskassen Anwendung.
Im Uebrigen bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Knapp-
schaftskassen unberührt.
Artikel 26.
Die §S§. 75 und 76 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
–. 75.
Mitglieder der auf Grund des Gesetzes über die eingeschriebenen Hülfs-
7. April 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 125)
kassen vom . Jun iss4 Feichs-Gesezbl. S. 50 errichteten Kassen sind von der
Verpflichtung, der Gemeinde-Krankenversicherung oder einer nach Maßgabe dieses
Gesetzes errichteten Krankenkasse anzugehören, befreit, wenn die Hülfskasse, welcher
sie angehören, allen ihren versicherungspflichtigen Mitgliedern oder doch derjenigen
Mitgliederklasse, zu welcher der Versicherungspflichtige gehört, im Krankheitsfalle
mindestens diejenigen Leistungen gewährt, welche nach Maßgabe der §#§. 6 und 7
von der Gemeinde, in deren Bezirk der Versicherungupflichiige beschäftigt ist, zu
gewähren sind. Die durch Kassenstatut begründeten Beschränkungen der Unter-
stützungsansprüche schließen die Befreiung nicht aus, wenn sie sich innerhalb der
Grenzen der den Gemeinden nach F§. 6a gestatteten Beschränkungen halten.
Tritt ein Mitglied einer eingeschriebenen Hülsskass an einem Orte in Be-
schäftigung, an welchem das Krankengeld der Mitgliederklasse, der es bisher
angehörte, hinter dem von der Gemeinde-Krankenversicherung zu gewährenden
Krankengelde zurückbleibt, so gilt die Befreiung noch für die Dauer von zwei
Wochen. Die Meldepflicht des Arbeitgebers (§. 49 Absatz 1) beginnt in diesen
Fällen erst mit dem Ablauf dieser zwei Wochen.
Mitgliedern einer eingeschriebenen Hülfskasse, welche zugleich der Gemeinde-
Krankenversicherung oder einer auf Grund dieses Gesetzes errichteten Krankenkasse
angehören, kann an Stelle der freien ärztlichen Behandlung und Arznei eine
Erhöhung des Krankengeldes um ein Viertel des Betrages des ortsüblichen Tage-
lohnes (I. 8) ihres Beschäftigungsortes gewährt werden.