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S. 76c.
In Erkrankungsfällen, welche durch Unfall herbeigeführt werden, ist die
Berufsgenossenschaft berechtigt, das Heilverfahren auf ihre Kosten zu übernehmen.
Vom Tage der Uebernahme an bis zur Beendigung des Heilverfahrens oder bis
zum Ablauf der dreizehnten Woche nach Beginn des Krankengeldbezuges geht
der Anspruch des Erkrankten auf Krankengeld auf die Berufsgenossenschaft über.
Auf diese gehen dagegen für denselben Zeitraum alle Verpflichtungen über, welche
der Krankenkasse dem Erkrankten gegenüber obliegen.
Streitigkeiten aus diesem Verhältniß werden, soweit sie zwischen dem Er-
krankten und der Berufsgenossenschaft entstehen, nach Vorschrift des §. 58 Absatz 1,
soweit sie zwischen der Berufsgenossenschaft und der Gemeinde-Krankenversicherung
oder Krankenkasse entstehen, nach Vorschrift des §. 58 Absatz 2 entschieden.
–. 764d.
Den Berufsgenossenschaften stehen in Beziehung auf die Anwendung der
S. 76a, 76b, 76e das Reich, die Staaten und diejenigen Verbände gleich,
welche nach den Bestimmungen der Unfallversicherungsgesetze an die Stelle der
Berufsgenossenschaften treten.
P. 76e.
Gegen die Strafverfügungen, welche auf Grund der im §. 6a Absatz 2
und §s. 26a Absatz 2 Ziffer 2 a zugelassenen Bestimmungen getroffen worden
sind, ist binnen zwei Wochen nach deren Eröffnung Beschwerde an die Aufsichts-
behörde zulässig. Die Entscheidung der letzteren ist endgültig.
Gegen die auf Grund der I#F. 76a und 76b getroffenen Strafverfügungen
ist binnen zwei Wochen nach deren Eröffnung Beshwerde an die nächst vor-
gesetzte Behörde zulässig. Die Entscheidung der letzteren ist endgültig.
Artikel 28.
Im F§. 78 werden im ersten Absatz die Worte R versichernden“ durch
„versicherten“ und im zweiten Absatz die Worte „den Versicherungspflichtigen“
durch „den Versicherten“ ersetzt.
Artikel 29.
Hinter §&. 78 wird folgender F. 78a eingeschoben:
S. 78a.
Bei der Berechnung einer in diesem Gesetze vorgesehenen Frist, welche
nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf welchen der
Zeitpunkt oder das Ereigniß fällt, nach welchem der Anfang der Frist sich
richten soll.
Eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist endigt mit Ablauf des-
jenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine
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