Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

— 413 — 
S. 76c. 
In Erkrankungsfällen, welche durch Unfall herbeigeführt werden, ist die 
Berufsgenossenschaft berechtigt, das Heilverfahren auf ihre Kosten zu übernehmen. 
Vom Tage der Uebernahme an bis zur Beendigung des Heilverfahrens oder bis 
zum Ablauf der dreizehnten Woche nach Beginn des Krankengeldbezuges geht 
der Anspruch des Erkrankten auf Krankengeld auf die Berufsgenossenschaft über. 
Auf diese gehen dagegen für denselben Zeitraum alle Verpflichtungen über, welche 
der Krankenkasse dem Erkrankten gegenüber obliegen. 
Streitigkeiten aus diesem Verhältniß werden, soweit sie zwischen dem Er- 
krankten und der Berufsgenossenschaft entstehen, nach Vorschrift des §. 58 Absatz 1, 
soweit sie zwischen der Berufsgenossenschaft und der Gemeinde-Krankenversicherung 
oder Krankenkasse entstehen, nach Vorschrift des §. 58 Absatz 2 entschieden. 
–. 764d. 
Den Berufsgenossenschaften stehen in Beziehung auf die Anwendung der 
S. 76a, 76b, 76e das Reich, die Staaten und diejenigen Verbände gleich, 
welche nach den Bestimmungen der Unfallversicherungsgesetze an die Stelle der 
Berufsgenossenschaften treten. 
P. 76e. 
Gegen die Strafverfügungen, welche auf Grund der im §. 6a Absatz 2 
und §s. 26a Absatz 2 Ziffer 2 a zugelassenen Bestimmungen getroffen worden 
sind, ist binnen zwei Wochen nach deren Eröffnung Beschwerde an die Aufsichts- 
behörde zulässig. Die Entscheidung der letzteren ist endgültig. 
Gegen die auf Grund der I#F. 76a und 76b getroffenen Strafverfügungen 
ist binnen zwei Wochen nach deren Eröffnung Beshwerde an die nächst vor- 
gesetzte Behörde zulässig. Die Entscheidung der letzteren ist endgültig. 
Artikel 28. 
Im F§. 78 werden im ersten Absatz die Worte R versichernden“ durch 
„versicherten“ und im zweiten Absatz die Worte „den Versicherungspflichtigen“ 
durch „den Versicherten“ ersetzt. 
Artikel 29. 
Hinter §&. 78 wird folgender F. 78a eingeschoben: 
S. 78a. 
Bei der Berechnung einer in diesem Gesetze vorgesehenen Frist, welche 
nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf welchen der 
Zeitpunkt oder das Ereigniß fällt, nach welchem der Anfang der Frist sich 
richten soll. 
Eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist endigt mit Ablauf des- 
jenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine 
65
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.