Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)

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b)  Sind  Brennereien  nur  in  einzelnen  Betriebsjahren  der  letzten  Kontingentsperiode  im





Betrieb  gewesen,  so  hat  die  Theilung  durch  die  Zahl  der  Betriebsjahre  zu  erfolgen.
c)  Hat  eine  Brennerei  in  dem  ersten  Betriebsjahre  geruht,  in  dem  zweiten  dagegen  neben
dem  auf  dieses  entfallenden  Kontingente  den  Betrag,  um  den  das  endgültige  Kontigent
das  vorläufig  festgesetzte  übersteigt,  ganz  oder  theilweise  nachträglich  hergestellt,  so  bleibt
dieser  Betrag  bei  Ausfüllung  der  Spalte  9  der  Nachweisung  außer  Ansatz.

d)  Die  Ausfüllung  der  Spalte  12  hat  nur  in  den  unter  e  bis  i  bezeichneten  Fällen  zu
erfolgen.

e)  Ist  eine  bisher  nicht  Getreide  verarbeitende  Brennerei  im  Laufe  der  letzten  Kontingents-





periode  dauernd  zur  Verarbeitung  von  Getreide  ohne  Hefenbereitung  übergegangen,
so  sind  nur  sieben  Achtel,  ist  sie  dagegen  dauernd  zur  Hefenbereitung  übergegangen,
nur  vier  Achtel,  und  ist  eine  bisher  dickmaischende  Getreidebrennerei  dauernd  zur
Hefenbereitung  übergegangen,  nur  vier  Siebentel  der  bis  zum  Eintritt  des  Betriebswechsels
  durchschnittlich  zum  niedrigeren  Verbrauchsabgabesatze  hergestellten  Alkoholmenge
  der  Neubemessung  des  Kontingents  zu  Grunde  zu  legen.

f)  Hat  eine  Brennerei  im  Laufe  der  letzten  Kontingentsperiode  für  einen  Theil  ihres
Betriebes  dauernd  eine  der  unter  e  bezeichneten  Aenderungen  der  Betriebsart  eintreten
lassen,  so  ist  für  denjenigen  in  Spalte  14  in  Prozenten  anzugebenden  Theil  ihres
Betriebes,  welcher  als  veränderter  stattgefunden  hat,  eine  den  vorstehenden  Bestimmungen
entsprechend  herabgesetzte  Summe  in  Spalte  12  in  Ansatz  zu  bringen.

g)  Hat  eine  Brennerei  im  Laufe  der  letzten  Kontingentsperiode  zeitweise  eine  der  unter  e
bezeichneten  Aenderungen  der  Betriebsart  eintreten  lassen,  die  nicht  durch  besondere
Umstände,  z.  B.  Mißernte  in  einer  Fruchtart,  gerechtfertigt  erscheint,  oder  durch  eine
besondere  Anordnung  der  Steuerbehörde  ausnahmsweise  genehmigt  war,  so  ist  in
Spalte  12  nur  die  Menge  in  Ansatz  zu  bringen,  die  sich  ergiebt,  wenn  für  diejenigen
Betriebsjahre,  in  denen  der  veränderte  Betrieb  stattgefunden  hat,  und  für  denjenigen  in
Spalte  14  in  Prozenten  anzugebenden  Theil  des  Betriebes,  auf  den  die  Aenderung  sich
in  jedem  einzelnen  Betriebsjahre  erstreckt  hat,  eine  den  vorstehenden  Bestimmungen  entsprechende
  Herabsetzung  der  Summen  in  Spalte  8,  9  oder  10  erfolgt.

 

h)  Hat  eine  Brennerei  bereits  in  der  Kontingentsperiode  1887/90  eine  Aenderung  der



Betriebsart  eintreten  lassen,  die  auf  Grund  der  Bestimmungen  im  §.  2  unter  e  und  f
der  Kontingentirungsvorschriften  für  die  Periode  1890/93  eine  Herbsetzung  der  durchschnittlich
  zum  niedrigeren  Verbrauchsabgabesatze  hergestellten  Alkoholmenge  zur  Folge
gehabt  hat,  so  findet  die  Vorschrift  unter  g  nur  insoweit  Anwendung,  als  die  Aenderung
der  Betriebsart  bei  der  früheren  Kürzung  nicht  berücksichtigt  worden  ist.

i)  Die  unter  e  bis  g  angeordnete  Herabsetzung  der  durchschnittlich  zum  niedrigeren  Verbrauchsabgabesatze
  hergestellten  Alkoholmenge  hat  auch  dann  zu  erfolgen,  wenn  der
Brennereibesitzer  von  dem  Beginne  der  Kontingentsperiode  1893/96  ab  zu  der  ursprünglichen
  Betriebsweise  zurückgekehrt  ist.

Ist  eine  landwirthschaftliche  oder  Materialsteuer  entrichtende  Brennerei,  welche  als

Getreide-  oder  Hefenbrennerei  am  Kontingente  betheiligt  ist,  während  der  Kontingentsperiode
  1890/93  dauernd  zur  Verarbeitung  von  Kartoffeln  übergegangen  oder  hat  sie
die  Hefenerzeugung  dauernd  aufgegeben,  so  findet  eine  entsprechende  Erhöhung  der  in
Rechnung  zu  stellenden  Alkoholmenge  statt.  Ist  eine  gewerbliche  Brennerei,  deren  Kontingent
  nach  den  Bestimmungen  im  §.  2  unter  d  bis  f  der  Kontingentirungsvorschriften
für  die  Periode  1890/93  gekürzt  worden  ist,  während  dieser  Periode  dauernd  zu  einem
Betriebe  übergegangen,  welcher  eine  geringere  Kürzung  ihres  Kontingents  bedingt  haben
würde,  so  ist  eine  entsprechend  höhere  Alkoholmenge  —  höchstens  jedoch  das  vor  der
Kürzung  ihr  zugewiesene  Kontingent  —  in  Rechnung  zu  stellen.
k)  In  Spalte  14  ist  vom  Hauptamt  für  jede  Eintragung,  die  nach  Maßgabe  der  Vorschriften
  unter  b  bis  i  bewirkt  wird,  vorbehaltlich  sonstiger  der  Nachweisung  beizufügender
  Beläge  ein  die  Eintragung  näher  begründender  und  eine  Prüfung  der  Ziffern
ermöglichender  Vermerk  zu  machen.