Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)

III.  Antrage  auf  Neuveranlagung
  zuin  Kontingent.

IV.  Ausführung  der  Neuveranlagung.


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sammtmenge  an  Alkohol  überhaupt  und  der  in  dem  gleichen  Zeitraume  zu  dem.  niedrigeren  Verbrauchsabgabesatze

  hergestellten  oder  als  hergestellt  in  Ansatz  gebrachten  Alkoholmenge,  und  zwar  für

jede  der  in  der  Anlage  2  aufgeführten  8  Klassen  von  Brennereien  in  je  einer  Verhältnißzahl.
Diese  Verhältnißzahlen  werden  von  dem  Reichsschatzamt  den  obersten  Landesfinanzbehörden

mitgetheilt.
§.  8.
Wenn

a)  eine  am  Kontingent  bisher  noch  nicht  betheiligte  landwirthschaftliche  Brennerei,  oder
b)  eine  am  Kontingent  bereits  betheiligte  Brennerei,  die  während  der  ganzen  Dauer  der
abgelaufenen  Kontingentsperiode  geruht  hat,  jedoch  nicht  gänzlich  abgemeldet  worden  ist,
die  Zuweisung  eines  Kontingents,  oder  wenn
c)  eine  am  Kontingent  bereits  betheiligte  Brennerei  wegen  unregelmäßigen  Betriebes  die
Neueinschätzung  zum  Kontingent
beanspruchen  will,  so  ist  ein  hierauf  gerichteter  schriftlicher  Antrag  zu  stellen.

Die  im  Absatz  1  bezeichneten  Anträge  dürfen  nur  dann  berücksichtigt  werden,  wenn  sie  bei
der  Steuerbehörde,  in  deren  Bezirk  die  Brennerei  liegt,  vor  dem  1.  Oktober  1893  eingegangen  sind.

Der  Antrag  auf  Zuweisung  eines  Kontingents  für  die  Kontingentsperiode  1893/96  ist  nur
dann  zulässig,  wenn  die  Brennerei  bis  zum  30.  September  1893  betriebsfähig  hergerichtet  worden  ist.

Ist  das  Hauptamt  der  Ansicht,  daß  Thatsachen  vorliegen,  die  es  rechtfertigen,  eine  Brennerei
wegen  unregelmäßigen  Betriebes  von  Amtswegen  zum  Kontingent  neu  einzuschätzen,  so  hat  es  dies
bei  der  vorgesetzten  Direktivbehörde  bis  zum  1.  März  1894  zu  beantragen.

§.  9.

Die  Entscheidung  über  die  im  §.  8  bezeichneten  Anträge  und,  im  Falle  der  Genehmigung,
die  Feststellung  desjenigen  Kontingents,  welches  der  Brennerei  für  die  abgelaufene  Kontingentsperiode
  zuzuweisen  gewesen  wäre,  falls  die  Neuveranlagung  für  diese  Geltung  besessen  hätte,  erfolgt
nach  Maßgabe  des  §.  10  durch  die  zuständige  Direktivbehörde.

Auf  die  Entscheidungen,  durch  welche

a)  der  Antrag  auf  Zuweisung  eines  Kontingents  oder  auf  Neueinschätzung  der  Brennerei

zum  Kontingent  zurückgewiesen,  oder

b)  die  Neueinschätzung  einer  Brennerei  von  Amtswegen  angeordnet,  oder

c)  das  Kontingent  festgestellt  wird,  welches  der  Brennerei  für  die  abgelaufene  Kontingentsperiode

  zuzuweisen  gewesen  wäre,  falls  die  Neuveranlagung  schon  für  diese  Geltung
besessen  hätte,
finden  die  Vorschriften  des  §.  4  Absatz  1  und  2  entsprechende  Anwendung.

§.  10.
Soweit  einer  der  im  §.  8  bezeichneten  Anträge  als  rechtzeitig  gestellt  und  sachlich  gerechtfertigt
  anerkannt  wird,  findet  eine  Neuveranlagung  der  Brennerei  nach  folgenden  Bestimmungen  statt:

a)  Zur  Begutachtung  der  bei  den  Neuveranlagungen  zu  gewährenden  Kontingente  sind
bezirksweise  Kommissionen  zu  bilden,  die  aus  dem  Oberinspektor  oder  seinem  Vertreter
und  zwei  von  der  zuständigen  Direktivbehörde  nach  Anhörung  des  Vorstandes  der
Brennereiberufsgenossenschaft  zu  ernennenden  und  als  Sachverständige  zu  vereidigenden
Mitgliedern  der  Brennereiberufsgenossenschaften  bestehen.

Die  Sachverständigen  sind  bei  der  Vereidigung  zur  Verschwiegenheit  hinsichtlich
der  auf  die  wirthschaftlichen  Verhältnisse  der  einzelnen  Brennereien  und  Brennereigüter
bezüglichen  Thatsachen,  die  ihnen  in  ihrer  Eigenschaft  als  Mitglieder  der  Veranlagungskommission
  mitgetheilt  werden,  zu  verpflichten.

b)  Die  Kommission  hat  sich  an  Ort  und  Stelle  über  die  Verhältnisse  der  Brennerei  zu
unterrichten  und  hierauf
1.  sich  gutachtlich  über  den  Gesammtbottichraum  zu  äußern,  dessen  Bemaischung  für  je

ein  Jahr  der  abgelaufenen  Periode  als  angemessen  zu  erachten  ist;
2.  die  aus  diesem  herstellbare  Litermenge  reinen  Alkohols,  unter  Zugrundelegung  des
amtlich  ermittelten  oder  des  nach  den  vorhandenen  Betriebseinrichtungen,  dem  zu