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(Nr. 2014.) Bekanntmachung, betreffend die Redaktion des Krankenversicherungsgesetzes. Vom
10. April 1892. ·-
Auf Grund des Artikels 32 des Gesetzes vom 10. April 1892 über die Ab-
änderung des Gesetzes, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, vom
15. Jum 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 73) wird der Text des „Krankenversicherungs-
gesetzes“) wie er sich aus den Abänderungen durch jenes Gesetz ergiebt, nach-
stehend bekannt gemacht.
Berlin, den 10. April 1892.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Boetticher.
Krankenversicherungsgesetz.
A. Versicherungszwang.
S. 1.
Personen, welche gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt find:
1. in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen und Gruben,
in Fabriken und Hüttenwerken, beim Eisenbahn-, Binnenschiffahrts-
und Baggereibetriebe, auf Werften und bei Bauten,
2. im Handelsgewerbe, im Handwerk und in sonstigen stehenden Gewerbe-
betrieben,
23. in dem Geschäftsbetriebe der Anwälte, Notare und Gerichtsvollzieher,
der Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Versicherungsanstalten,
3. in Betrieben, in denen Dampfkessel oder durch elementare Kraft (Wind,
Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft u. s. w.) bewegte Triebwerke zur Ver-
wendung kommen, sofern diese Verwendung nicht ausschließlich in vor-
übergehender Benutzung einer nicht zur Betriebsanlage gehörenden Kraft-
maschine besteht,
sind mit Ausnahme der Gehülfen und Lehrlinge in Apotheken, sowie der im §. 2
unter Ziffer 2 bis 6 aufgeführten Personen, sofern nicht die Beschäftigung durch
die Natur ihres Gegenstandes oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag auf