Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist, nach Maßgabe der 
Vorschriften dieses Gesetzes gegen Krankheit zu versichern. 
Dasselbe gilt von Personen, welche in dem gesammten Betriebe der Post- 
und Telegraphenverwaltungen, sowie in den Betrieben der Marine- und Heeres- 
verwaltungen gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt sind und nicht bereits auf Grund 
der vorstehenden Bestimmungen der Krankenversicherungspflicht unterliegen. 
Die Besatzung von Seeschiffen, auf welche die Vorschriften der S§. 48 und 49 
der Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 409) An- 
wendung finden, unterliegt der Versicherungspflicht nicht. 
Handlungsgehülfen und Lehrlinge unterliegen der Versicherungspflicht nur, 
sofern durch Vertrag die ihnen nach Artikel 60 des deutschen Handelsgesetzbuchs 
zustehenden Rechte aufgehoben oder beschränkt sind. 
Als Gehalt oder Lohn im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Tantiemen 
und Naturalbezüge. Für die letzteren wird der Durchschnittswerth in Ansatz 
gebracht; dieser Werth wird von der unteren Verwaltungsbehörde festgesetzt. 
S. 2. 
Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde für ihren Bezirk, oder 
eines weiteren Kommunalverbandes für seinen Bezirk oder Theile desselben, kann 
die Anwendung der Vorschriften des F. 1 erstreckt werden: 
1. auf diejenigen im §. 1 bezeichneten Personen, deren Beschäftigung durch 
die Natur ihres Gegenstandes oder im Voraus durch den Arbeits- 
vertrag auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist, 
auf die in Kommunalbetrieben und im Kommunaldienste beschäftigten 
Personen, auf welche die Anwendung des F. 1 nicht durch anderweite 
reichsgesetzliche Vorschriften erstreckt ist, 
3. auf diejenigen Familienangehörigen eines Betriebsunternehmers, deren 
Beschäftigung in dem Betriebe nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages 
stattfindet, 
4. auf selbständige Gewerbetreibende, welche in eigenen Betriebsstätten 
im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbetreibender mit der 
Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt werden 
(Hausindustrie), und zwar auch für den Fall, daß sie die Roh= und 
Hülfsstoffe selbst beschaffen, und auch für die Zeit, während welcher 
sie vorübergehend für eigene Rechnung arbeiten, 
5. auf Handlungsgehülfen und „Lehrlinge, soweit dieselben nicht nach F. 1 
versicherungspflichtig sind, 
6. auf die in der Land- und Forstwirthschaft beschäftigten Arbeiter und 
Betriebsbeamten. 
Die auf Grund dieser Vorschrift ergehenden statutarischen Bestimmungen 
müssen die genaue Bezeichnung derjenigen Klassen von Personen, auf welche die 
Anwendung der Vorschriften des F. 1 erstreckt werden soll, und in den Fällen 
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