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einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist, nach Maßgabe der
Vorschriften dieses Gesetzes gegen Krankheit zu versichern.
Dasselbe gilt von Personen, welche in dem gesammten Betriebe der Post-
und Telegraphenverwaltungen, sowie in den Betrieben der Marine- und Heeres-
verwaltungen gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt sind und nicht bereits auf Grund
der vorstehenden Bestimmungen der Krankenversicherungspflicht unterliegen.
Die Besatzung von Seeschiffen, auf welche die Vorschriften der S§. 48 und 49
der Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 409) An-
wendung finden, unterliegt der Versicherungspflicht nicht.
Handlungsgehülfen und Lehrlinge unterliegen der Versicherungspflicht nur,
sofern durch Vertrag die ihnen nach Artikel 60 des deutschen Handelsgesetzbuchs
zustehenden Rechte aufgehoben oder beschränkt sind.
Als Gehalt oder Lohn im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Tantiemen
und Naturalbezüge. Für die letzteren wird der Durchschnittswerth in Ansatz
gebracht; dieser Werth wird von der unteren Verwaltungsbehörde festgesetzt.
S. 2.
Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde für ihren Bezirk, oder
eines weiteren Kommunalverbandes für seinen Bezirk oder Theile desselben, kann
die Anwendung der Vorschriften des F. 1 erstreckt werden:
1. auf diejenigen im §. 1 bezeichneten Personen, deren Beschäftigung durch
die Natur ihres Gegenstandes oder im Voraus durch den Arbeits-
vertrag auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist,
auf die in Kommunalbetrieben und im Kommunaldienste beschäftigten
Personen, auf welche die Anwendung des F. 1 nicht durch anderweite
reichsgesetzliche Vorschriften erstreckt ist,
3. auf diejenigen Familienangehörigen eines Betriebsunternehmers, deren
Beschäftigung in dem Betriebe nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages
stattfindet,
4. auf selbständige Gewerbetreibende, welche in eigenen Betriebsstätten
im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbetreibender mit der
Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt werden
(Hausindustrie), und zwar auch für den Fall, daß sie die Roh= und
Hülfsstoffe selbst beschaffen, und auch für die Zeit, während welcher
sie vorübergehend für eigene Rechnung arbeiten,
5. auf Handlungsgehülfen und „Lehrlinge, soweit dieselben nicht nach F. 1
versicherungspflichtig sind,
6. auf die in der Land- und Forstwirthschaft beschäftigten Arbeiter und
Betriebsbeamten.
Die auf Grund dieser Vorschrift ergehenden statutarischen Bestimmungen
müssen die genaue Bezeichnung derjenigen Klassen von Personen, auf welche die
Anwendung der Vorschriften des F. 1 erstreckt werden soll, und in den Fällen
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