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Gewerbszweige oder Betriebsarten, in welchen einhundert Personen oder
mehr beschäftigt werden, können mit anderen Gewerbszweigen oder Betriebsarten
zu einer gemeinsamen Orts-Krankenkasse nur vereinigt werden, nachdem den in
ihnen beschäftigten Personen Gelegenheit zu einer Aeußerung über die Errichtung
der gemeinsamen Kasse gegeben worden ist. Wird in diesem Falle Widerspruch
erhoben, so entscheidet über die Zulässigkeit der Errichtung die höhere Verwaltungs-
behörde.
S. 17.
Durch Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde kann die Gemeinde
verpflichtet werden, für die in einem Gewerbszweige oder in einer Betriebsart
beschäftigten Personen eine Orts-Krankenkasse zu errichten, wenn dies von Be-
theiligten beantragt wird und diesem Antrage, nachdem sämmtlichen Betheiligten
zu einer Aeußerung darüber Gelegenheit gegeben ist, mehr als die Hlfte derselben
und mindestens einhundert beitreten.
Dasselbe gilt von der Errichtung einer gemeinsamen Orts-Krankenkasse
für mehrere Gewerbszweige oder Betriebsarten, wenn dem Antrage mehr als die
Hälfte der in jedem Gewerbszweige oder in jeder Betriebsart beschäftigten Personen
und im Ganzen mindestens einhundert beitreten.
Gegen die Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde, durch welche die
Errichtung einer gemeinsamen Orts-Krankenkasse angeordnet wird, steht der Ge-
meinde innerhalb vier Wochen die Beschwerde an die Zentralbehörde zu.
« Gemeinden, welche dieser Verpflichtung innerhalb der von der höheren
Verwaltungsbehörde zu bestimmenden Frist nicht nachkommen, dürfen von den-
jenigen Personen, für welche die Errichtung einer Orts-Krankenkasse angeordnet
ist, Versicherungsbeiträge zur Gemeinde-Krankenversicherung (S. 5 Absatz 2) nicht
erheben.
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Beträgt die Zahl der in einem Gewerbszweige oder einer Betriebsart be-
schäftigten Personen weniger als einhundert, so kann die Errichtung einer Orts-
Krankenkasse gestattet werden, wenn die dauernde Leistungsfähigkeit der Kasse in
einer von der höheren Verwaltungsbehörde für ausreichend erachteten Weise sicher-
gestellt ist.
S. 1Sa.%
Die Gemeinden sind berechtigt, Gewerbszweige oder Betriebsarten, für
welche eine Orts-Krankenkasse nicht besteht, einer bestehenden Orts-Krankenkasse
nach Anhörung derselben, und nachdem den betheiligten Versicherungspflichtigen
Gelegenheit zu einer Aeußerung daxüber gegeben worden ist, zuzuweisen. Die
Zuweisung val thunlichst an eine für verwandte Gewerbszweige oder Betriebs-
arten bestehende Orts-Krankenkasse erfolgen.
Gegen den Bescheid, durch welchen die Zuweisung ausgesprochen wird, steht
der Kasse innerhalb vier Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an die
höhere Verwaltungsbehörde zu.
Reichs-Gesetzbl. 1892. 67