Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Gewerbszweige oder Betriebsarten, in welchen einhundert Personen oder 
mehr beschäftigt werden, können mit anderen Gewerbszweigen oder Betriebsarten 
zu einer gemeinsamen Orts-Krankenkasse nur vereinigt werden, nachdem den in 
ihnen beschäftigten Personen Gelegenheit zu einer Aeußerung über die Errichtung 
der gemeinsamen Kasse gegeben worden ist. Wird in diesem Falle Widerspruch 
erhoben, so entscheidet über die Zulässigkeit der Errichtung die höhere Verwaltungs- 
behörde. 
S. 17. 
Durch Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde kann die Gemeinde 
verpflichtet werden, für die in einem Gewerbszweige oder in einer Betriebsart 
beschäftigten Personen eine Orts-Krankenkasse zu errichten, wenn dies von Be- 
theiligten beantragt wird und diesem Antrage, nachdem sämmtlichen Betheiligten 
zu einer Aeußerung darüber Gelegenheit gegeben ist, mehr als die Hlfte derselben 
und mindestens einhundert beitreten. 
Dasselbe gilt von der Errichtung einer gemeinsamen Orts-Krankenkasse 
für mehrere Gewerbszweige oder Betriebsarten, wenn dem Antrage mehr als die 
Hälfte der in jedem Gewerbszweige oder in jeder Betriebsart beschäftigten Personen 
und im Ganzen mindestens einhundert beitreten. 
Gegen die Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde, durch welche die 
Errichtung einer gemeinsamen Orts-Krankenkasse angeordnet wird, steht der Ge- 
meinde innerhalb vier Wochen die Beschwerde an die Zentralbehörde zu. 
« Gemeinden, welche dieser Verpflichtung innerhalb der von der höheren 
Verwaltungsbehörde zu bestimmenden Frist nicht nachkommen, dürfen von den- 
jenigen Personen, für welche die Errichtung einer Orts-Krankenkasse angeordnet 
ist, Versicherungsbeiträge zur Gemeinde-Krankenversicherung (S. 5 Absatz 2) nicht 
erheben. 
si 
Beträgt die Zahl der in einem Gewerbszweige oder einer Betriebsart be- 
schäftigten Personen weniger als einhundert, so kann die Errichtung einer Orts- 
Krankenkasse gestattet werden, wenn die dauernde Leistungsfähigkeit der Kasse in 
einer von der höheren Verwaltungsbehörde für ausreichend erachteten Weise sicher- 
gestellt ist. 
S. 1Sa.% 
Die Gemeinden sind berechtigt, Gewerbszweige oder Betriebsarten, für 
welche eine Orts-Krankenkasse nicht besteht, einer bestehenden Orts-Krankenkasse 
nach Anhörung derselben, und nachdem den betheiligten Versicherungspflichtigen 
Gelegenheit zu einer Aeußerung daxüber gegeben worden ist, zuzuweisen. Die 
Zuweisung val thunlichst an eine für verwandte Gewerbszweige oder Betriebs- 
arten bestehende Orts-Krankenkasse erfolgen. 
Gegen den Bescheid, durch welchen die Zuweisung ausgesprochen wird, steht 
der Kasse innerhalb vier Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an die 
höhere Verwaltungsbehörde zu. 
Reichs-Gesetzbl. 1892. 67
	        
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