Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

Ehrenbürgerrecht.


Verlust  und
Ruhen  des
Böürgerrechts.

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In  gleicher  Weise  ist,  im  Falle  der  Ablehnung  anderer  Stellen  oder  Aufträge
  in  der  städtischen  Verwaltung,  über  die  Triftigkeit  der  Ablehnungsgründe
zꝛ  befinden,  auch  kann  das  Ortsstatut  hierüber  und  über  die  Folgen  unbegrüneter

  Ablehnung  besondere  Bestimmungen  treffen.

Weigert  sich  ein  Bürger,  ohne  gältig  befundene  Entschuldigungsgründe
eine  ihm  durch  Wahl  angetragene  unbesoldeie  Stelle  im  Magistrats=  oder  Stadtverordneten-Kollegium
  anzunehmen  oder  die  noch  nicht  sechs  Jahre  lang  versehene
Stelle  ferner  zu  versehen,  oder  entzieht  er  sich  thatsächlich  der  Verwaltung  derselben,
  so  kann  er  durch  Gemeinschafttichen  Beschluß  beider  städtischen  Kollegien
auf  drei  bis  sechs  Jahre  des  Bürgerrechts  verlustig  erklärt  und  um  ein  Achtel  bis  ein
Viertel  stärker  zu  den  Gemeindeabgaben  herangezogen  werden.  Dieser  Beschluß
bedarf  der  Bestätigung  der  Regierung.

KG.  11.

Das  Ehrenbürgerrecht  kann  der  Magistrat  nach  gemeinschaftlichem  Beschlusse
beider  Stadtkollegien  solchen  Männern,  die  sich  um  die  Stadt  besonders  verdient
  gemacht  haben,  auch  ohne  Jurfoa  der  im  §F.  7.  Nr.  1.  3.  4.  erwähnten
Essorderniss  ertheilen.  Dadurch  werden  städtische  Verpflichtungen  nicht  begründet.


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Das  Bürgerrecht  geht  verloren:

1)  durch  Wegfall  eines  derjenigen  Erfordernisse,  welche  das  Bürgerrecht  bedingen
  (§.  7.),  sofern  nicht  nach  §.  13.  ein  bloßes  Ruhen  in  der  Ausübung
  des  Bürgerrechts  eintritt;

2)  durch  Konkurs;  doch  kann  dem  Gemeinschuldner  nach  voller  oder  akkordmäßiger
  Befriedigung  seiner  Gläubiger  das  Bürgerrecht  durch  Beschluß
beider  städtischen  Kollegien  wieder  verliehen  werden.

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Wem  durch  rechtskräftiges  Erkenntniß  die  Ausübung  der  bürgerlichen
Ehrenrechte  untersagt  ist,  der  ist  während  der  im  Erkenntnisse  festgesetzten  Zeit
von  der  Ausübung  des  Bürgerrechts  ausgeschlossen.

Ist  gegen  einen  Bürger  wegen  eines  Verbrechens  die  Versetzung  in  den
Anklagestand,  oder  wegen  eines  Vergehens)  welches  die  Untersagung  der  Ausübung
  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  nach  sich  ziehen  muß  oder  kann,  die  Verweisung
  an  das  Strafgericht  ausgesprochen,  oder  ist  derselbe  zur  gerichtlichen  Haft
gebracht,  so  ruht  die  Ausübung  des  Bürgerrechts,  bis  die  gerichtliche  Untersuchung,
  beziehungsweise  die  Haft  beendigt  ist.

KC.  14.

Der  Verlust  des  Bürgerrechts  zieht  den  definitiven  Verlust  der  das  Bürgerrecht
  als  Bedingung  voraussetzenden  Stellen  und  Aemter,  das  Ruhen  des  Bürgerrechts
  aber  die  Suspension  von  denselben  nach  sich.  .1