Ehrenbürgerrecht.
Verlust und
Ruhen des
Böürgerrechts.
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In gleicher Weise ist, im Falle der Ablehnung anderer Stellen oder Aufträge
in der städtischen Verwaltung, über die Triftigkeit der Ablehnungsgründe
zꝛ befinden, auch kann das Ortsstatut hierüber und über die Folgen unbegrüneter
Ablehnung besondere Bestimmungen treffen.
Weigert sich ein Bürger, ohne gältig befundene Entschuldigungsgründe
eine ihm durch Wahl angetragene unbesoldeie Stelle im Magistrats= oder Stadtverordneten-Kollegium
anzunehmen oder die noch nicht sechs Jahre lang versehene
Stelle ferner zu versehen, oder entzieht er sich thatsächlich der Verwaltung derselben,
so kann er durch Gemeinschafttichen Beschluß beider städtischen Kollegien
auf drei bis sechs Jahre des Bürgerrechts verlustig erklärt und um ein Achtel bis ein
Viertel stärker zu den Gemeindeabgaben herangezogen werden. Dieser Beschluß
bedarf der Bestätigung der Regierung.
KG. 11.
Das Ehrenbürgerrecht kann der Magistrat nach gemeinschaftlichem Beschlusse
beider Stadtkollegien solchen Männern, die sich um die Stadt besonders verdient
gemacht haben, auch ohne Jurfoa der im §F. 7. Nr. 1. 3. 4. erwähnten
Essorderniss ertheilen. Dadurch werden städtische Verpflichtungen nicht begründet.
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Das Bürgerrecht geht verloren:
1) durch Wegfall eines derjenigen Erfordernisse, welche das Bürgerrecht bedingen
(§. 7.), sofern nicht nach §. 13. ein bloßes Ruhen in der Ausübung
des Bürgerrechts eintritt;
2) durch Konkurs; doch kann dem Gemeinschuldner nach voller oder akkordmäßiger
Befriedigung seiner Gläubiger das Bürgerrecht durch Beschluß
beider städtischen Kollegien wieder verliehen werden.
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Wem durch rechtskräftiges Erkenntniß die Ausübung der bürgerlichen
Ehrenrechte untersagt ist, der ist während der im Erkenntnisse festgesetzten Zeit
von der Ausübung des Bürgerrechts ausgeschlossen.
Ist gegen einen Bürger wegen eines Verbrechens die Versetzung in den
Anklagestand, oder wegen eines Vergehens) welches die Untersagung der Ausübung
der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen muß oder kann, die Verweisung
an das Strafgericht ausgesprochen, oder ist derselbe zur gerichtlichen Haft
gebracht, so ruht die Ausübung des Bürgerrechts, bis die gerichtliche Untersuchung,
beziehungsweise die Haft beendigt ist.
KC. 14.
Der Verlust des Bürgerrechts zieht den definitiven Verlust der das Bürgerrecht
als Bedingung voraussetzenden Stellen und Aemter, das Ruhen des Bürgerrechts
aber die Suspension von denselben nach sich. .1