Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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über  Art  und  Umfang  der  Unterstützungen;

über  die  Höhe  der  Beiträge;

über  die  Bildung  des  Vorstandes  und  den  Umfang  seiner  Befugnisse;
über  die  Zusammensetzung  und  Berufung  der  Generalversammlung  und
über  die  Art  ihrer  Beschlußfassung;

6.  über  die  Abänderung  des  Statuts;

7.  über  die  Aufstellung  und  Prüfung  der  Jahresrechnung.

Das  Statut  darf  keine  Bestimmung  enthalten,  welche  mit  dem  Zweck  der
Kasse  nicht  in  Verbindung  steht  oder  gesetzlichen  Vorschriften  zuwiderläuft.

g.  24.

Das  Kassenstatut  bedarf  der  Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde.
Bescheid  ist  innerhalb  sechs  Wochen  zu  ertheilen.  Die  Genehmigung  darf  nur
versagt  werden,  wenn  das  Statut  den  Anforderungen  dieses  Gesetzes  nicht  genügt
oder  wenn  die  Bestimmung  über  die  Klassen  von  Personen,  welche  der  Kafe
angehören  sollen  (F.  23  Absatz  2  Qiffer  1),  mit  den  Bestimmungen  des  Statuts
einer  anderen  Kasse  im  Widerspruch  steht.  Wird  die  Genehmigung  versagt,  so
sind  die  Gründe  mitzutheilen.  Der  versagende  Bescheid  kann  im  Wee  des  Verwaltungsstreitverfahrens,
  wo  ein  solches  nicht  besteht,  im  Wege  des  Rekurses  nach
Maßgabe  der  Vorschriften  der  9§.  20,  21  der  Gewerbeordnung  angefochten  werden.

Abänderungen  des  Statuts  unterliegen  der  gleichen  Vorschrift.

Jedes  Mitglied  erhält  ein  Exemplar  des  Kassenstatuts  und  etwaiger
Abänderungen.  ·

Den  Zeitpunkt,  mit  welchem  die  Kasse  ins  Leben  tritt,  bestimmt  die  höhere
Verwaltungsbehörde.

S□n

C.  25.

Die  Orts-Krankenkasse  kann  unter  ihrem  Namen  Rechte  erwerben  und  Verbindlichkeiten
  eingehen,  vor  Gericht  klagen  und  verklagt  werden.

Für  alle  Verbindlichkeiten  der  Kasse  haftet  den  Kassengläubigern  nur  das
Vermögen  der  Kasse.

S  26.

Für  sämmtliche  versicherungspflichtige  Kassenmitglieder  beginnt  der  Anspruch
auf  die  gesetzlichen  Unterstützungen  der  Kasse  zum  Betrage  der  gesetzlichen  Mindestleistungen
  der  Kasse  (§.  20)  mit  dem  Zeitpunkte,  in  welchem  sie  Mitglieder  der
Kasse  geworden  sind  (§.  19).  Von  Kassenmitgliedern,  welche  nachweisen,  daß
sie  bereits  einer  anderen  Krankenkasse  angehört  oder  Beiträge  zur  Gemeinde-Krankenversicherung
  geleistet  haben,  und  daß  zwischen  dem  Zeitpunkte,  mit  welchem
sie  aufgehört  haben,  einer  solchen  Krankenkasse  anzugehören  oder  Beiträge  zur
Gemeinde-Krankenversicherung  zu  leisten,  und  dem  Heipuntte  „in  welchem  sie
Mitglieder  der  Orts-Krankenkasse  geworden  sind,  nicht  mehr  als  dreizehn  Wochen
liegen,  darf  ein  Eintrittsgeld  nicht  erhoben  werden.