Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Die Mitgliedschaft erlischt, wenn die Beiträge an zwei auf einander folgenden 
Zahlungsterminen nicht geleistet werden. 
Durch Kassenstatut kann bestimmt werden, daß für nicht im Bezirk der 
Krankenkasse oder eines für die Zwecke des §F. 46 Absatz 1 Ziffer 2 und 3 er- 
richteten Kassenverbandes sich aufhaltende Mitglieder der im ersten Absatz bezeich- 
neten Art an die Stelle der im §. 6 Absatz 1 Ziffer 1 bezeichneten Leistungen 
eine Vergütung in Höhe von mindestens der Hälfte des Krankengeldes tritt. 
Ueber die Einsendung der Beiträge, die Auszahlung der Unterstützungen 
und die Krankenkontrole für die nicht im Bezirk der Gemeinde sich aufhaltenden 
Personen hat das Kassenstatut Bestimmung zu treffen. 
S. 28. 
Personen, welche in Folze eintretender Erwerbslosigkeit aus der Kasse aus- 
scheiden, verbleibt der Anspruch auf die gesetzlichen Mindestleistungen der Kasse 
in Unterstützungsfällen, welche während der Erwerbslosigkeit und innerhalb eines 
Zeitraums von drei Wochen nach dem Ausscheiden aus der Kasse eintreten, wenn 
der Ausscheidende vor seinem Ausscheiden mindestens drei Wochen ununterbrochen 
einer auf Grund dieses Gesetzes errichteten Krankenkasse angehört hat. 
Dieser Anspruch fällt fort, wenn der Betheiligte sich nicht im Gebiete des 
Deutschen Reichs aufhält, soweit nicht durch Kassenstatut Ausnahmen vorgesehen 
werden. 
L. 29. 
Die Mitglieder sind der Kasse gegenüber lediglich zu den auf Grund dieses 
Gesetzes und des Kassenstatuts festgestellten Beiträgen verpflichtet. 
Zu anderen Zwecken als den statutenmäßigen Unterstützungen, der statuten- 
mäßigen Ansammlung und Ergänzung des Reservefonds und der Deckung der 
Verwaltungskosten dürfen weder Beiträge von Mitgliedern erhoben werden, noch 
Verwendungen aus dem Vermögen der Kasse erfolgen. 
g. 30. 
Entstehen Zweifel darüber, ob die im Kassenstatut vorgenommene Be- 
messung der Beiträge der Anforderung des §F. 22 entspricht, so hat die höhere 
Verwaltungsbehörde vor der Ertheilung der Genehmigung eine sachverständige 
Prüfung herbeizuführen und, falls diese die Unzulänglichkeit der Beiträge ergiebt, 
die Ertheilung der Genehmigung von einer Erhöhung der Beiträge oder einer 
Minderung der Unterstützungen bis auf den gesetzlichen Mindestbetrag (§. 20) 
abhängig zu machen. 
C. 31. 
Bei der Errichtung der Kasse dürfen die Beiträge, soweit sie den Kassen- 
mitgliedern selbst zur Last fallen (§. 51), nicht über zwei Prozent desjenigen Be- 
trages, nach welchem die Unterstützungen zu bemessen sind (§§. 20, 26 à Ziffer 6),
	        
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