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festgesetzt werden, sofern solches nicht zur Deckung der Mindestleistungen der Kasse
(§. 20) erforderlich ist.
Eine spätere Erhöhung der Beiträge über diesen Betrag, welche nicht zur
Deckung der Mindestleistungen erforderlich wird, ist nur bis zur Höhe von drei
Prozent desjenigen Betrages, nach welchem die Unterstützungen zu bemessen sind
(§§. 20, 26 a Ziffer 6), und nur dann zulässig, wenn dieselbe sowohl von der
Vertretung der zu Beiträgen verpflichteten Arbeitgeber (I. 38) als von der-
jenigen der Kassenmitglieder beschlossen wird.
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Die Orts-Krankenkasse hat einen Reservefonds im Mindestbetrage der durch-
schnittlichen Jahresausgabe der letzten drei Jahre anzusammeln und erforderlichen-
falls bis zu dieser Höhe zu ergänzen.
Solange der Reservefonds diesen Betrag nicht erreicht, ist demselben
mindestens ein Zehntel des Jahresbetrages der Kassenbeiträge zuzuführen.
.. 33.
Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen der Kasse, daß die Einnahmen der-
selben zur Deckung ihrer Ausgaben einschließlich der Rücklagen zur Ansammlung
und Ergänzung des Reservefonds nicht ausreichen, so ist entweder unter Berück-
sichtigung der Vorschriften des 9. 31 eine Erhöhung der Beiträge oder eine
Minderung der Kassenleistungen herbeizuführen.
Ergiebt sich dagegen aus den Jahresabschlüssen, daß die Jahreseinnahmen
die Jahresausgaben übersteigen, so ist, falls der Reservefonds das Doppelte des
gesetzlichen Mindestbetrages erreicht hat, entweder eine Ermäßigung der Beiträge
oder unter Berücksichtigung der Vorschriften der I#. 21 und 31 eine Erhöhung
oder Erweiterung der Kassenleistungen herbeizuführen.
Unterläßt die Vertretung der Kasse, diese Abänderungen zu beschließen, so
bat die höhere Verwaltungsbehörde die Beschlußfassung anzuordnen, und falls
dieser Anordnung keine Folge gegeben wird, ihrerseits die erforderliche Ab-
änderung des Kassenstatuts von Amtswegen mit rechtsverbindlicher Wirkung zu
vollziehen.
Wird zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit
einer Kasse eine schleunige Vermehrung ihrer Einnahmen oder Verminderung ihrer
Ausgaben erforderlich, so kann die höhere Verwaltungsbehörde, vorbehaltlich des
vorstehend vorgeschriebenen Verfahrens, eine sofortige vorläufige Erhöhung der
Beiträge oder Herabsetzung der Leistungen, letztere bis zur gesetzlichen Mindest-
leistung und unbeschadet der Vorschrift des §. 26a Absatz 3, verfügen. Gegen
diese Verfügung ist die Beschwerde an die Zentralbehörde zulässig. Dieselbe hat
keine aufschiebende Wirkung.
K. 34.
Die Kasse muß einen von der Generalversammlung (§. 37) gewählten Vor-
stand haben. Die Wahl, welche, abgesehen von der den Arbeitgebern nach F. 38
Reichs- Gesetzbl. 1892. 68