— 438 —
weigert, so tritt an ihre Stelle Ernennung der Mitglieder des Vorstandes oder
der Generalversammlung durch die Aufsichtsbehörde.
Haben die Arbeitgeber auf die ihnen zustehende Vertretung in der General—
versammlung oder im Vorstande verzichtet, so können sie diese Vertretung nur
mit Ablauf einer Wahlperiode wieder in Anspruch nehmen.
E. 40.
Die Einnahmen und Ausgaben der Kasse sind von allen den Zwecken der
Kasse fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen getrennt festzustellen; ihre
Bestände sind gesondert zu verwahren.
Werthpapiere, welche zum Vermögen der Kasse gehören und nicht lediglich
zur vorübergehenden Anlegung zeitweilig verfügbarer Betriebsgelder für die Kasse
erworben sind, sind bei der Aufsichtsbehörde oder nach deren Anweisung ver—
wahrlich niederzulegen.
Verfügbare Gelder dürfen nur in öffentlichen Sparkassen oder wie die
Gelder Bevormundeter angelegt werden.
Sofern besondere gesetzliche Vorschriften über die Anlegung der Gelder
Bevormundeter nicht bestehen, kann die Anlegung der verfügbaren Gelder in
Schuldverschreibungen, welche von dem Deutschen Reich, von einem deutschen
Bundesstaate oder dem Reichslande Elsaß-Lothringen mit gesetzlicher Ermächtigung
ausgestellt sind, oder in Schuldverschreibungen, deren Verzinsung von dem
Deutschen Reich, von einem deutschen Bundesstaate oder dem Reichslande Elsaß-
Lothringen gesetzlich garantirt ist, oder in Schuldverschreibungen, welche von
deutschen kommunalen Korporationen (Provinzen, Kreisen, Gemeinden 2c.) oder
von deren Kreditanstalten ausgestellt und entweder seitens der Inhaber kündbar
sind, oder einer regelmäßigen Amortisation unterliegen, erfolgen. Auch können
die Gelder bei der Reichsbank verzinslich angelegt werden.
Die Zentralbehörde kann die Anlegung verfügbarer Gelder in anderen als
den vorstehend bezeichneten zinstragenden Papieren, sowie die vorübergehende
Anlegung zeitweilig verfügbarer Betriebsgelder bei anderen als den vorbezeichneten
Kreditanstalten widerruflich gestatten.
E. 41.
Die Kasse ist verpflichtet, in den vorgeschriebenen Fristen und nach den
vorgeschriebenen Formularen Uebersichten über die Mitglieder, über die Krankheits-
und Sterbefälle, über die vereinnahmten Beiträge und die geleisteten Unter-
stützungen, sowie einen Rechnungsabschluß der Aufsichtsbehörde einzureichen.
Die höhere Verwaltungsbehörde ist befugt, über Art und Form der Rech-
nungsführung Vorschriften zu erlassen.
G. 42.
Die Mitglieder des Vorstandes, sowie Rechnungs- und Kassenführer haften
der Kasse für pflichtmäßige Verwaltung wie Vormünder ihren Mündeln.