Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

36 
  
Nummer 
  
  
  
des zur geit des Gulden 
Vertragsabschlusses  
giltigen allgemeinen   Benennung der Gegenstände. Gold 
österreichisch- ungarischenungarischen per 100 kg. 
Zolltarifs. 
Noch: (Baumwollwaaren): 
131 Feine, d. i. Gewebe aus Garn über Nr. 50 bis einschließlich 
Nr. 100: 
a) roh....................................... 70.— 
b) gebleicht, gefärbt, mehrfarbig gewebt oder bedruckt. 100.— 
132. Feinste, d. i. Gewebe aus Garn über Nr. 100 Tülle 
(Bobbinets, Petinets, derlei Vorhangstoffe und Möbel- 
netze.) Waaren in Verbindung mit Metallfäden 140.— 
Anmerkung: 
Steifnetze, bobbinetartige 50.— 
133. Gestickte Webewaaren; Spitzen 225.— 
134. Sammete und sammetartige Webewaaren (mit aufgeschnittenem 
oder nicht aufgeschnittenem Flor); Band-, Posamentier- 
und Knopfwaaren 85.— 
Wirkwaaren . . . . . 75. — 
135. Dochte; Gurten, Treibriemen, Schläuche; Netze und Seile, 
grobe ... . . . . . . . . .. 24.— 
aus 136. Flachs und Hanf, roh, geröstet, gebrochen, gehechelt, ge- 
bleicht, und Abfälle von Flachs und Hanf frei 
Leinengarne: 
137.   Flachs- und Hanfgarne Garne, nicht besonders benannte: 
a) einfach, roh. .................. . . ... . .. . . . .. 1.50 
b) einfach, gebleicht, geäschert oder gefärbt 5.— 
c) gezwintt:t:t:t: .. . . . . . . . ... 18. — 
138. Jutegarne: 
a) einfach, roh   ........ 1.50 
b) gezwirnt, gebleicht, geäschert oder gefärbt 5.—
	        
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