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G. 64.
Die für Orts-Krankenkassen geltenden Bestimmungen der 9§. 20 bis 12,
46 bis 46b, 48a und 49a Absatz 4 finden auf die Betriebs-(Fabrik-) Kranken-
kassen mit folgenden Abänderungen Anwendung:
1.
Das Kassenstatut (F. 23) ist durch den Betriebsunternehmer in Person
oder durch einen Beauftragten nach Anhörung der beschäftigten Personen
oder der von denselben gewählten Vertreter zu errichten.
. Durch das Kassenstatut kann dem Betriebsunternehmer oder einem
Vertreter desselben der Vorsitz im Vorstande und in der General-
versammlung übertragen werden.
Die Rechnungs= und Kassenführung ist unter Verantwortlichkeit und
auf Kosten des Betriebsunternehmers durch einen von demselben zu
bestellenden Rechnungs= und Kassenführer wahrzunehmen. Verwendungen
von Kassengeldern in den Nutzen der Betriebsunternehmer fallen unter
die Vorschrift des §S. 42 Absatz 2.
Reichen die Bestände einer auf Grund der Vorschrift des §. 61 er-
richteten Betriebs= (Fabrik-) Krankenkasse nicht aus, um die laufenden
Ausgaben derselben zu decken, so sind von dem Betriebsunternehmer
die erforderlichen Vorschüsse zu leisten.
. Die aus dem Betriebe ausgeschiedenen Personen, welche auf Grund
der Vorschrift des §. 27 Mitglieder der Kasse bleiben, können Stimm-
rechte nicht ausüben und Kassenämter nicht bekleiden.
g. 65.
Die Betriebsunternehmer sind verpflichtet, die statutenmäßigen Eintritts-
gelder und Beiträge für die von ihnen beschäftigten versicherungspflichtigen Kassen-
mitglieder zu den durch das Kassenstatut festgesetzten Zahlungsterminen in die
Kasse einzuzahlen und die Beiträge zu einem Drittel aus eigenen Mitteln zu leisten.
Werden die gesetzlichen Mindestleistungen der Kasse (F. 20) durch die Bei-
träge, nachdem diese für die Versicherten drei Prozent der durchschnittlichen Tage-
löhne oder des Arbeitsverdienstes erreicht haben, nicht gedeckt, so hat der Betriebs-
unternehmer die zur Deckung derselben erforderlichen Luschüsse aus eigenen Mitteln
zu leisten.
Die Bestimmungen des F. 52 Absatz 3 und der §§. 52a bis 53a, 54a
bis 58 finden auch auf Betriebs- (Fabrik.) Krankenkassen entsprechende Anwendung.
g. 66.
Auf die Beaufsichtigung der Betriebs= (Fabrik-) Krankenkassen finden die
SF. 44, 45 Anwendung.
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