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s. 8.
Das Telegraphengeheimniß ist unverletzlich, vorbehaltlich der gesetzlich für
strafgerichtliche Untersuchungen, im Konkurse und in civilprozessualischen Fällen
oder sonst durch Reichsgesetz festgestellten Ausnahmen. Dasselbe erstreckt sich
auch darauf, ob und zwischen welchen Personen telegraphische Mittheilungen statt-
gefunden haben.
G. 9.
Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Haft oder mit
Gefängniß bis zu sechs Monaten wird bestraft, wer vorsätzlich entgegen den Be-
stimmungen dieses Gesetzes eine Telegraphenanlage errichtet oder betreibt.
S. 10.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark wird bestraft, wer den
in Gemäßheit des F. 4 erlassenen Kontrolvorschriften zuwiderhandelt.
E. 11.
Die unbefugt errichteten oder betriebenen Anlagen sind außer Betrieb zu
setzen oder zu beseitigen. Den Antrag auf Einleitung des hierzu nach Maßgabe
der Landesgesetzgebung erforderlichen Zwangsverfahrens stellt der Reichskanzler,
oder die vom Reichskanzler dazu ermächtigten Behörden.
Der Rechtsweg bleibt vorbehalten.
E. 12.
Elektrische Anlagen sind, wenn eine Störung des Betriebes der einen
Leitung durch die andere eingetreten oder zu befürchten ist, auf Kosten desjenigen
Theiles, welcher durch eine spätere Anlage oder durch eine später eintretende
Aenderung seiner bestehenden Anlage diese Störung oder die Gefahr derselben
veranlaßt, nach Möglichkeit so auszuführen, daß sie sich nicht störend beeinflussen.
. 13.
Die auf Grund der vorstehenden Bestimmung entstehenden Streitigkeiten
gehören vor die ordentlichen Gerichte.
Das gerichtliche Verfahren ist zu beschleunigen (§9. 198, 202 bis 204
der Reichs-Civilprozeßordnung). Der Rechtsstreit gilt als Feriensache (F. 202
des Gerichtsverfassungsgesetzes, §. 201 der Reichs-Civilprozeßordnung).
. 14.
Das Reich erlangt durch dieses Gesetz keine weitergehenden als die bisher
bestehenden Ansprüche auf die Verfügung über fremden Grund und Boden, ins-
besondere über öffentliche Wege und Straßen.