Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

    
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 Nummer des zur Zeit des  Gulden 
Vertragsabschlusses 
giltigen allgemeinen Benennung der Gegenstände. Gold 
österreichisch-  
ungarischen per 100 kg. 
Zolltarifs. 
149. Möbel- und Bekleidungsstoffe, Tapeten, sowie alle Gewebe 
aus Jute in Verbindung mit anderen vegetabilischen Spinn- 
stoffen, einschließlich der Baumwolle, insofern die Jute 
in der Fadenzahl überwiegt, auch dergleichen Jutegewebe 
gestickt oder in Verbindung mit Metallfäden 40.— 
150. Jutegewebe, nicht besonders benannte; Fuß- und Wagen- 
decken, Laufteppiche aus Jute und anderen nicht besonders 
benannten vegetabilischen Spinnstoffen, auch gebleicht, ge- 
färbt, bedruckt, gemustert ..... .. ... ..... . ... . . ... 12. — 
151. Seilerwaaren: 
a) Seile, Taue, Stricke, auch gebleicht, getheert 5.— 
aus b) Bindfaden . . . -..................... 18.— 
152. Wolle, roh, gewaschen, gekämmt, gefärbt, gebleicht, gemahlen 
und in Abfällen . .. . . .. frei 
154. Wollengarne (aus Wolle oder Thierhaaren) und Vigognegarne: 
aus b) Mohair-, Alpacca- (auch mottled Alpacca-) und Genappes- 
garn; alle diese einfach oder dublirt, roh, bei der 
Einfuhr über besonders ermächtigte Zollämter 1.50 
c) Garne, nicht besonders benannte, roh, einfach: 
1. bis Nr. 45 metrisch. . . . . . . . . . . . .. ... . . . ... 8.— 
2. über Nr. 45 metrisch. . . . . . . . . . .. . . . . . . . ... 10.— 
d) Garne, nicht besonders benannte, roh, dublirt oder 
mehrdrähtig: 
1. bis Nr. 45 metrisch. .. .. .... . . .. .. . . . . . . .. 12.— 
2. über Nr. 45 metrisch. . . . . . . . .. . . .. . . . . . ... 14.— 
e) Garne, nicht besonders benannte, gebleicht, gefärbt, be— 
druckt, einfach: 
1. bis Nr. 45 metrisch -...... ·.... 12.— 
2 über Nr. 45 metrisch . . .. . .. 14.— 
  
 
	        
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