Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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S. 7. 
Der Gesellschaftsvertrag, sowie die Personen der Geschäftsführer sind zur 
Eintragung in das Handelsregister bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Gesell- 
schaft ihren Sitz hat, anzumelden. 
Die Anmeldung darf nur erfolgen, nachdem von jeder Stammeinlage, 
soweit nicht andere als in Geld zu leistende Einlagen auf das Stammkapital 
gemacht sind, ein Viertheil, mindestens aber der Betrag von zweihundertund- 
fünfzig Mark eingezahlt ist. 
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Der Anmeldung müssen beigefügt sein: 
1. der Gesellschaftsvertrag und im Falle des §. 2 Absatz 2 die Voll= 
machten der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet 
haben, oder eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden, 
2. die Legitimation der Geschäftsführer, sofern dieselben nicht im Gesell- 
schaftswvertrage bestellt sind, . 
3. eine von den Anmeldenden unterschriebene Liste der Gesellschafter, aus 
welcher Name, Vorname, Stand und Wohnort der letzteren, sowie 
der Betrag der von einem jeden derselben übernommenen Stamm- 
einlage ersichtlich ist, 
4. in dem Falle, daß der Gegenstand des Unternehmens der staatlichen 
Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde. 
In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die im F§. 7 
Absatz 2 bezeichneten Leistungen auf die Stammeinlagen bewirkt sind, und daß 
der Gegenstand der Leistungen sich in der freien Verfügung der Geschäftsführer 
befindet. 
Die Geschäftsführer haben ihre Unterschrift vor dem Gericht zu zeichnen 
oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen. 
C. 9. 
Die Anmeldenden haften der Gesellschaft solidarisch für die Richtigkeit 
ihrer Angaben hinsichtlich der auf die Stammeinlagen gemachten Leistungen G. 7 
Absatz 2). 
Verzichtleistungen oder Vergleiche der Gesellschaft in Betreff der ihr nach 
Absatz 1 zustehenden Ersatzansprüche sind unwirksam) soweit der Ersatz zur Be- 
friedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist. Auf einen Vergleich, 
welchen der Ersatzpflichtige im Falle der Zahlungsunfähigkeit zur Abwendung 
oder Beseitigung des Konkursverfahrens mit seinen Gläubigern abschließt, findet 
diese Bestimmung keine Anwendung. 
Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf 
Jahren seit der Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister. 
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