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Außer dem Falle der Veräußerung und Vererbung findet eine Theilung
von Geschäftsantheilen nicht statt. Sie kann im Gesellschaftsvertrage auch für
diese Fälle ausgeschlossen werden.
C. 18.
Steht ein Geschäftsantheil mehreren Mitberechtigten ungetheilt zu, so können
sie die Rechte aus demselben nur gemeinschaftlich ausüben.
Für die auf den Geschäfisantheil zu bewirkenden Leistungen haften sie der
Gesellschaft solidarisch.
Rechtshandlungen, welche die Gesellschaft gegenüber dem Inhaber des
Antheils vorzunehmen hat, sind, sofern nicht ein gemeinsamer Vertreter der
Mitberechtigten vorhanden ist, wirksam, wenn sie auch nur gegenüber einem
Mitberechtigten vorgenommen werden. Gegenüber mehreren Erben eines Gesell—
schafters findet diese Bestimmung nur in Bezug auf Rechtshandlungen Anwendung,
welche nach Ablauf eines Monats seit dem Anfalle der Erbschaft vorgenommen
werden.
S. 19.
Die Einzahlungen auf die Stammeinlagen sind nach Verhältniß der letzteren
u leisten.
Die Stammeinlagen können den Gesellschaftern außer dem Falle einer
Herabsetzung des Stammkapitals weder erlassen noch gestundet werden. Eine
Aufrechnung können die Gesellschafter nicht geltend machen; ebensowenig findet
an dem Gegenstande einer nicht in Geld zu leistenden Einlage wegen Forderungen,
welche sich nicht auf den Gegenstand beziehen, ein Zurückbehaltungsrecht statt.
Eine Leistung auf die Stammeinlage, welche nicht in Geld besteht oder
welche durch Aufrechnung einer für die Ueberlassung von Vermögensgegenständen
zu gewährenden Vergütung bewirkt wird, befreit den Gesellschafter von seiner
Verpflichtung nur, soweit sie in Ausführung einer nach F. 5 Absatz 4 getroffenen
Bestimmung erfolgt.
g. 20.
Ein Gesellschafter, welcher den auf die Stammeinlage eingeforderten Betrag
nicht zur rechten Zeit einzahlt, ist zur Entrichtung von Verzugszinsen von Rechts—
wegen verpflichtet.
Im Gesellschaftsvertrage können für den Fall der verzögerten Einzahlung
Konventionalstrafen ohne Rücksicht auf die sonst stattfindenden gesetzlichen Ein-
schränkungen festgesetzt werden.
§ 21.
Im Falle verzögerter Einzahlung kann an den säumigen Gesellschafter
eine erneute Aufforderung zur Zahlung binnen einer zu bestimmenden Nachfrist
unter Androhung seines Ausschlusses mit dem Geschäftsantheil, auf welchen die
Zahlung zu erfolgen hat, erlassen werden. Die Aufforderung erfolgt mittelst
eingeschriebenen Briefes. Die Nachfrist muß mindestens einen Monat betragen.