Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der säumige Gesellschafter seines 
Geschäftsantheils und der geleisteten Theilzahlungen zu Gunsten der Gesellschaft 
verlustig zu erklären. Die Erklärung erfolgt mittelst eingeschriebenen Briefes. 
Wegen des Ausfalls, welchen die Gesellschaft an dem rückständigen Betrage 
oder den später auf den Geschäftsantheil eingeforderten Beträgen der Stamm- 
einlage erleidet, bleibt ihr der ausgeschlossene Gesellschafter verhaftet. 
9. 22. 
Wegen des von dem ausgeschlossenen Gesellschafter nicht bezahlten Betrages 
der Stammeinlage ist der Gesellschaft der letzte und jeder frühere, bei der Gesell- 
schaft angemeldete Rechtsvorgänger des Ausgeschlossenen verhaftet. 
Ein früherer Rechtsvorgänger haftet nur, soweit die Zahlung von dessen 
Rechtsnachfolger nicht zu erlangen ist; dies ist bis zum Beweise des Gegentheils 
anzunehmen, wenn der letztere die Zahlung nicht bis zum Ablauf eines Monats 
geleistet hat, nachdem an ihn die Zahlungsaufforderung und an den Rechts- 
vorgänger die Benachrichtigung von derselben erfolgt ist. 
ie Haftpflicht des Rechtsvorgängers ist auf die innerhalb der Frist von 
fünf Jahren auf die Stammeinlage eingeforderten Einzahlungen beschränkt. Die 
Frist beginnt mit dem Tage, an welchem der Uebergang des Geschäftsantheils 
auf den Rechtsnachfolger ordnungsmäßig angemeldet ist. 
Der Rechtsvorgänger erwirbt gegen Zahlung des rückständigen Betrages 
den Geschäftsantheil des ausgeschlossenen Gesellschafters. 
g. 23. 
Ist die Zahlung des rückständigen Betrages von Rechtsvorgängern nicht 
zu erlangen, so kann die Gesellschaft den Geschäftsantheil durch einen Makler 
oder zur Vornahme von Versteigerungen befugten Beamten öffentlich verkaufen 
lassen. Eine andere Art des Verkaufs ist nur mit Zustimmung des ausgeschlossenen 
Gesellschafters zulässig. 
g. 24. 
Soweit eine Stammeinlage weder von den Zahlungspflichtigen eingezogen, 
noch durch Verkauf des Geschäftsantheils gedeckt werden kann, haben die übrigen 
Gesellschafter den Fehlbetrag nach Verhältniß ihrer Geschäftsantheile aufzubringen. 
Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach 
dem bezeichneten Verhältniß auf die übrigen vertheilt. 
g. 25. 
Von den in den 88. 21 bis 24 bezeichneten Rechtsfolgen können die Gesell- 
schafter nicht befreit werden. 
S. 26. 
Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß die Gesellschafter über 
den Betrag der Stammeinlagen hinaus die Einforderung von weiteren Ein- 
zahlungen (Nachschüssen) beschließen können.
	        
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