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K. 33.
Die Gesellschaft darf eigene Geschäftsantheile, auf welche die Stammeinlage
noch nicht vollständig eingezahlt ist, nicht erwerben.
Sie soll auch eigene Geschäftsantheile, auf welche die Stammeinlage voll-
ständig eingezahlt ist, nicht erwerben, sofern nicht der Erwerb aus dem über den
Betrag des Stammkapitals hinaus vorhandenen Vermögen geschehen kann.
K. 34.
Die Einziehung (Amortisation) von Geschäftsantheilen darf nur erfolgen,
soweit sie im Gesellschaftsvertrage zugelassen ist.
Ohne die Zustimmung des Antheilsberechtigten findet die Einziehung nur
statt, wenn die Voraussetzungen derselben vor dem Zeitpunkt, in welchem der
Berechtigte den Geschäftsantheil erworben hat, im Gesellschaftsvertrage festgesetzt
waren.
Die Bestimmung im §. 30 Absatz 1 bleibt unberührt.
Dritter Abschnitt.
Vertretung und Geschäftsführung.
g. 35.
Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außer-
gerichtlich vertreten. ·
Dieselben haben in der durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten Form
ihre Willenserklärungen kundzugeben und für die Gesellschaft zu zeichnen. Ist
nichts darüber bestimmt, so muß die Erklärung und Zeichnung durch sämmtliche
Geschäftsführer erfolgen. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung
abzugeben, so genügt es, wenn dieselbe an einen der Geschäftsführer erfolgt.
Die Zeichnung geschieht in der Weise, daß die Zeichnenden zu der Firma
der Gesellschaft ihre Namensunterschrift beifügen.
g. 36.
Die Gesellschaft wird durch die in ihrem Namen von den Geschäftsführern
vorgenommenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet; es ist gleichgültig, ob
das Geschäft ausdrücklich im Namen der Gesellschaft vorgenommen worden ist,
oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Betheiligten für
die Gesellschaft vorgenommen werden sollte.
K. 37.
Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Be-
schränkungen einzuhalten, welche für den Umfang ihrer Befugniß, die Gesellschaft