Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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K.  33.
Die  Gesellschaft  darf  eigene  Geschäftsantheile,  auf  welche  die  Stammeinlage
noch  nicht  vollständig  eingezahlt  ist,  nicht  erwerben.
Sie  soll  auch  eigene  Geschäftsantheile,  auf  welche  die  Stammeinlage  vollständig
  eingezahlt  ist,  nicht  erwerben,  sofern  nicht  der  Erwerb  aus  dem  über  den
Betrag  des  Stammkapitals  hinaus  vorhandenen  Vermögen  geschehen  kann.

K.  34.

Die  Einziehung  (Amortisation)  von  Geschäftsantheilen  darf  nur  erfolgen,
soweit  sie  im  Gesellschaftsvertrage  zugelassen  ist.

Ohne  die  Zustimmung  des  Antheilsberechtigten  findet  die  Einziehung  nur
statt,  wenn  die  Voraussetzungen  derselben  vor  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  der
Berechtigte  den  Geschäftsantheil  erworben  hat,  im  Gesellschaftsvertrage  festgesetzt
waren.

Die  Bestimmung  im  §.  30  Absatz  1  bleibt  unberührt.

Dritter  Abschnitt.
Vertretung  und  Geschäftsführung.

g.  35.
Die  Gesellschaft  wird  durch  die  Geschäftsführer  gerichtlich  und  außergerichtlich
  vertreten.  ·

Dieselben  haben  in  der  durch  den  Gesellschaftsvertrag  bestimmten  Form
ihre  Willenserklärungen  kundzugeben  und  für  die  Gesellschaft  zu  zeichnen.  Ist
nichts  darüber  bestimmt,  so  muß  die  Erklärung  und  Zeichnung  durch  sämmtliche
Geschäftsführer  erfolgen.  Ist  der  Gesellschaft  gegenüber  eine  Willenserklärung
abzugeben,  so  genügt  es,  wenn  dieselbe  an  einen  der  Geschäftsführer  erfolgt.
Die  Zeichnung  geschieht  in  der  Weise,  daß  die  Zeichnenden  zu  der  Firma
der  Gesellschaft  ihre  Namensunterschrift  beifügen.

g.  36.

Die  Gesellschaft  wird  durch  die  in  ihrem  Namen  von  den  Geschäftsführern
vorgenommenen  Rechtsgeschäfte  berechtigt  und  verpflichtet;  es  ist  gleichgültig,  ob
das  Geschäft  ausdrücklich  im  Namen  der  Gesellschaft  vorgenommen  worden  ist,
oder  ob  die  Umstände  ergeben,  daß  es  nach  dem  Willen  der  Betheiligten  für
die  Gesellschaft  vorgenommen  werden  sollte.

K.  37.

Die  Geschäftsführer  sind  der  Gesellschaft  gegenüber  verpflichtet,  die  Beschränkungen
  einzuhalten,  welche  für  den  Umfang  ihrer  Befugniß,  die  Gesellschaft