Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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vertreten, durch den Gesellschaftsvertrag oder, soweit dieser nicht ein Anderes 
estimmt, durch die Beschlüsse der Gesellschafter festgesetzt sind. 
Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Befugniß der Geschäfts- 
führer, die Gesellschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dies gilt ins- 
besondere für den Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder 
Arten von Geschäften erstrecken oder nur unter gewissen Umständen oder für 
eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll, oder daß die Zustimmung 
der Gesellschafter oder eines Organs der Gesellschaft für einzelne Geschäfte er- 
fordert ist. 
F. 38. 
Die Bestellung der Geschäftsführer ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet 
der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen. 
Im Eesellshaftsvernage kann die Zulässigkeit des Widerrufs auf den Fall 
beschränkt werden, daß wichtige Gründe denselben nothwendig machen. Als 
solche Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur 
ordnungsmäßigen Geschäftsführung anzusehen. 
1 E F. 39. 
Jede Aenderung in den Personen der Geschäftsführer, sowie die erneute 
Bestellung oder die Beendigung der Vollmacht eines Geschäftsführers muß ohne 
Verzug zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Die Legiti- 
mation der angemeldeten Geschäftsführer ist beizufügen. 
Zugleich haben neu bestellte Geschäftsführer ihre Unterschrift vor dem 
Gericht zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen. 
S. 40. 
Eine Aenderung in den Personen der Geschäftsführer, eine Beendigung 
der Vollmacht eines Geschäftsführers, sowie eine Aenderung des Gesellschafts- 
vertrages rücksichtlich der Form für Willenserklärungen der Esschäfteführrr kann, 
solange sie nicht in das Handelsregister eingetragen und öffentlich bekannt gemacht 
ist, einem Dritten von der Gesellschaft nur entgegengesetzt werden, wenn letztere 
beweist, daß der Dritte beim Abschlusse des Geschäfts von der Aenderung oder 
Beendigung Kenntniß hatte. « 
Nach geschehener Eintragung und Bekanntmachung muß der Dritte, sofern 
nicht durch die Umstände die Annahme begründet wird, daß er beim Abschlusse 
des Geschäfts die Aenderung oder Beendigung weder gekannt habe, noch habe 
kennen müssen, dieselbe gegen sich gelten lassen. 
S. 41. 
Alljährlich im Monat Januar haben die Geschäftsfuͤhrer eine von ihnen 
unterschriebene Liste der Gesellschafter, aus welcher Name, Vorname, Stand und 
Wohnort der letzteren sowie ihre Stammeinlagen zu entnehmen sind, zum 
Handelsregister einzureichen. Sind seit Einreichung der letzten Liste Veränderungen 
* .
	        
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