Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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hinsichtlich der Person der Gesellschafter und des Umfangs ihrer Betheiligung 
nicht eingetreten, so genügt die Einreichung einer entsprechenden Erklärung. 
S. 42. 
Die Geschäftsführer find verpflichtet, für die ordnungsmäßige Buchführung 
der Gesellschaft zu sorgen. 
Sie müssen in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres die Bilanz für 
das verflossene Geschäftsjahr nebst einer Gewinn= und Verlustrechnung aufstellen. 
Durch den Gesellschaftsvertrag kann die bezeichnete Frist bis auf sechs 
Monate, bei Gesellschaften, deren Uiternehmen den Betrieb von Geschäften in 
überseeischen Gebieten zum Gegenstande hat, bis auf neun Monate erstreckt werden. 
Für Gesellschaften, bei welchen der Gegenstand des Unternehmens im Be- 
triebe von Bankgeschäften besteht, ist die Bilanz innerhalb der vorbezeichneten 
Fristen in den im F. 30 Absatz 2 bestimmten öffentlichen Blättern durch die 
Geschäftsführer bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist zum Handels- 
register einzureichen. 
S. 43. 
Für die Aufstellung der Bilanz kommen die Vorschriften des Artikels 31 
des Handelsgesehuch mit folgenden Maßgaben zur Anwendung: 
Anlagen und sonstige Vermögensgegenstände, welche nicht zur Weiter- 
veräußerung, sondern dauernd zum Betriebe des Unternehmens bestimmt 
sind, dürfen höchstens zu dem Anschaffungs= oder Herstellungspreise 
angesetzt werden; sie können ohne Rücksicht auf einen geringeren Werth 
zu diesem Preise angesetzt werden, sofern ein der Abnutzung gleich- 
kommender Betrag in Abzug oder ein derselben entsprechender Er- 
neuerungsfonds in Ansatz gebracht wird; 
2. die Kosten der Organisation und Verwaltung dürfen nicht als Aktiva 
in die Bilanz eingesetzt werden; 
3. das Recht der Gesellschaft zur Einziehung von Nachschüssen der Gesell- 
schafter ist als Aktivum in die Bilanz nur insoweit einzustellen, als 
die Ein boschucn bereits beschlossen ist und den Gesellschaftern ein Recht, 
durch Verweisung auf den Geschäftsantheil sich von der Zahlung der 
Nachschüsse zu befreien, nicht zusteht) den in die Aktiva der Bilanz 
aufgenommenen Nachschußansprüchen muß ein gleicher Kapitalbetrag 
in den Passiven gegenübergestellt werden; 
4. der Betrag des im Gesellschaftsvertrage bestimmten Stammkapitals ist 
unter die Passiva aufzunehmen. Das Gleiche gilt von dem Betrage 
eines jeden Reserve= und Erneuerungsfonds, sowie von dem Gesammt= 
betrage der eingezahlten Nachschüsse, soweit nicht die Verwendung eine 
Abschreibung der betreffenden Passivposten begründet; 
5. der aus der Vergleichung sämmtlicher Aktiva und Passiva sich ergebende 
Gewinn oder Verlust muß am Schlusse der Bilanz besonders an- 
gegeben werden. 
 
	        
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