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hinsichtlich der Person der Gesellschafter und des Umfangs ihrer Betheiligung
nicht eingetreten, so genügt die Einreichung einer entsprechenden Erklärung.
S. 42.
Die Geschäftsführer find verpflichtet, für die ordnungsmäßige Buchführung
der Gesellschaft zu sorgen.
Sie müssen in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres die Bilanz für
das verflossene Geschäftsjahr nebst einer Gewinn= und Verlustrechnung aufstellen.
Durch den Gesellschaftsvertrag kann die bezeichnete Frist bis auf sechs
Monate, bei Gesellschaften, deren Uiternehmen den Betrieb von Geschäften in
überseeischen Gebieten zum Gegenstande hat, bis auf neun Monate erstreckt werden.
Für Gesellschaften, bei welchen der Gegenstand des Unternehmens im Be-
triebe von Bankgeschäften besteht, ist die Bilanz innerhalb der vorbezeichneten
Fristen in den im F. 30 Absatz 2 bestimmten öffentlichen Blättern durch die
Geschäftsführer bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist zum Handels-
register einzureichen.
S. 43.
Für die Aufstellung der Bilanz kommen die Vorschriften des Artikels 31
des Handelsgesehuch mit folgenden Maßgaben zur Anwendung:
Anlagen und sonstige Vermögensgegenstände, welche nicht zur Weiter-
veräußerung, sondern dauernd zum Betriebe des Unternehmens bestimmt
sind, dürfen höchstens zu dem Anschaffungs= oder Herstellungspreise
angesetzt werden; sie können ohne Rücksicht auf einen geringeren Werth
zu diesem Preise angesetzt werden, sofern ein der Abnutzung gleich-
kommender Betrag in Abzug oder ein derselben entsprechender Er-
neuerungsfonds in Ansatz gebracht wird;
2. die Kosten der Organisation und Verwaltung dürfen nicht als Aktiva
in die Bilanz eingesetzt werden;
3. das Recht der Gesellschaft zur Einziehung von Nachschüssen der Gesell-
schafter ist als Aktivum in die Bilanz nur insoweit einzustellen, als
die Ein boschucn bereits beschlossen ist und den Gesellschaftern ein Recht,
durch Verweisung auf den Geschäftsantheil sich von der Zahlung der
Nachschüsse zu befreien, nicht zusteht) den in die Aktiva der Bilanz
aufgenommenen Nachschußansprüchen muß ein gleicher Kapitalbetrag
in den Passiven gegenübergestellt werden;
4. der Betrag des im Gesellschaftsvertrage bestimmten Stammkapitals ist
unter die Passiva aufzunehmen. Das Gleiche gilt von dem Betrage
eines jeden Reserve= und Erneuerungsfonds, sowie von dem Gesammt=
betrage der eingezahlten Nachschüsse, soweit nicht die Verwendung eine
Abschreibung der betreffenden Passivposten begründet;
5. der aus der Vergleichung sämmtlicher Aktiva und Passiva sich ergebende
Gewinn oder Verlust muß am Schlusse der Bilanz besonders an-
gegeben werden.