Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Nummer 
des zur Zeit des . Gulden 
Vertragsabschlusses  
giltigen allgemeinen Benennung der Gegenstände. Gold 
österreichisch- ungarischen per 100 kg. 
Zolltarifs. 
169. Ganzseidenwaaren, d. i. aus Seide oder Floretseide allein: 
a) Knopf- und Posamentierwaaren ... 300.— 
b) Ganzseidene glatte Gewebe und Armüren 200.— 
andere Ganzseidenwaaren . ... 400.— 
170. Halbseidenwaaren, d. i. alle nicht unter Nr. 168 genannten 
Waaren, welche außer Seide oder Floretseide noch andere 
Spinnmaterialien enthalten, und zwar: 
a) Sammete und Sammetbänder 300.— 
b) andere Halbseidenwaaren 225.— 
Anmerkungen: 
1. Ganz grobe Gewebe aus rohem Gespinnst von Seidenabfällen, 
welche das Ansehen von grauer Packleinwand haben und zu 
Preßtüchern, Putzlappen u. s. w. verwendet werden, auch mit 
einzelnen gefärbten Fäden . . .. 24.— 
2. Seide, welche in Garnen aus anderen Spinnmaterialien 
versponnen ist, ohne die Umhüllung derselben zu bilden oder 
ohne zusammenhängend durch die ganze Länge des Gewebe- 
fadens sich zu ziehen, bleibt bei Geweben aus solchen Garnen 
außer Betracht. 
174.— Herrenhüte aus Filz, auch garnirt 90.— 
aus 175. Hüte aus Stroh, Holzspan, Rohr, Bast, Binsen, Fisch- 
bein, Palmblättern: per Stück 
a) ungarnirt ........................  —.10 
b) garnirt . ... —.20 
Damenhüte aus Filz, garnirt................ ... —.40 
c) Damenhüte aus Filz, aufgeputzt  —.40 
aus 176. Damenmäntel und Damenumhänge aus Wollenwaaren mit 
Zuthaten (Futter, Aufputz und dergleichen) aus Seiden- per 100 kg 
waaren der Nummern 168, 169 und 170 250.— 
  
Wäsche, mit Ausnahme der Putzwäsche, wird 
nach dem Hauptbestandtheile mit einem Aufschlage von 
40 Prozent verzollt. 
 
	        
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