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Nummer
des zur Zeit des . Gulden
Vertragsabschlusses
giltigen allgemeinen Benennung der Gegenstände. Gold
österreichisch- ungarischen per 100 kg.
Zolltarifs.
169. Ganzseidenwaaren, d. i. aus Seide oder Floretseide allein:
a) Knopf- und Posamentierwaaren ... 300.—
b) Ganzseidene glatte Gewebe und Armüren 200.—
andere Ganzseidenwaaren . ... 400.—
170. Halbseidenwaaren, d. i. alle nicht unter Nr. 168 genannten
Waaren, welche außer Seide oder Floretseide noch andere
Spinnmaterialien enthalten, und zwar:
a) Sammete und Sammetbänder 300.—
b) andere Halbseidenwaaren 225.—
Anmerkungen:
1. Ganz grobe Gewebe aus rohem Gespinnst von Seidenabfällen,
welche das Ansehen von grauer Packleinwand haben und zu
Preßtüchern, Putzlappen u. s. w. verwendet werden, auch mit
einzelnen gefärbten Fäden . . .. 24.—
2. Seide, welche in Garnen aus anderen Spinnmaterialien
versponnen ist, ohne die Umhüllung derselben zu bilden oder
ohne zusammenhängend durch die ganze Länge des Gewebe-
fadens sich zu ziehen, bleibt bei Geweben aus solchen Garnen
außer Betracht.
174.— Herrenhüte aus Filz, auch garnirt 90.—
aus 175. Hüte aus Stroh, Holzspan, Rohr, Bast, Binsen, Fisch-
bein, Palmblättern: per Stück
a) ungarnirt ........................ —.10
b) garnirt . ... —.20
Damenhüte aus Filz, garnirt................ ... —.40
c) Damenhüte aus Filz, aufgeputzt —.40
aus 176. Damenmäntel und Damenumhänge aus Wollenwaaren mit
Zuthaten (Futter, Aufputz und dergleichen) aus Seiden- per 100 kg
waaren der Nummern 168, 169 und 170 250.—
Wäsche, mit Ausnahme der Putzwäsche, wird
nach dem Hauptbestandtheile mit einem Aufschlage von
40 Prozent verzollt.