Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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8. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus 
der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Ge— 
sellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, 
welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat. 
G. 48. 
Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft z 
treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der 
abgegebenen Stimmen. · 
Jede hundert Mark eines Geschäftsantheils gewähren eine Stimme. 
Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form. 
Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von 
einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein 
solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, 
welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung 
eines Rechtsstreites gegenüber einem Gesellschafter betrifft. 
K. 49. 
Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefaßt. 
Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sämmtliche 
Gesellschafter schriftlich mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schrift- 
lichen Abgabe der Stimmen sich einverstanden erklären. 
§. 50. 
Die Versammlung der Gesellschafter wird durch die Geschäftsführer berufen. 
Sie ist außer den ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenn es im 
Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint. 
Insbesondere muß die Versammlung unverzüglich berufen werden, wenn 
aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten 
Bilanz sich ergiebt, daß die Hälfte des Stammkapitals verloren ist. 
G. 51. 
Gesellschafter, deren Geschäftsantheile zusammen mindestens dem zehnten 
Theile des Stammkapitals entsprechen, sind berechtigt, unter Angabe des Zwecks 
und der Gründe die Berufung der Versammlung zu verlangen. 
In gleicher Weise haben die Gesellschafter das Recht zu verlangen, daß 
Gegenstände zur Beschlußfassung der Versammmlung angekündigt werden. 
Wird dem Verlangen nicht entsprochen oder sind Personen, an welche 
dasselbe zu richten wäre, nicht vorhanden, so können die um Absatz 1 bezeichneten 
Gesellschafter unter Mittheilung des Sachverhältnisses die Berufung oder An- 
kündigung selbst bewirken. Die Versammlung beschließt, ob die entstandenen 
Kosten von der Gesellschaft zu tragen sind.
	        
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