Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

Die Eröffnung des Konkursverfahrens ist von Amtswegen in das Handels- 
register einzutragen. Eine Veröffentlichung der Eintragung findet nicht statt. 
.. 65. 
Außer dem Falle des Konkursverfahrens ist die Auflösung der Gesellschaft 
zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 
- Sie muß außerdem von den Geschäftsführern zu drei verschiedenen Malen 
durch die im 8. 30 Absatz 2 bezeichneten öffentlichen Blätter bekannt gemacht 
werden. Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft 
aufzufordern, sich bei derselben zu melden. Bekannte Gläubiger sind durch be- 
sondere Mittheilung zur Anmeldung aufzufordern. 
g. 66. 
In den Fällen der Auflösung außer dem Falle des Konkursverfahrens er- 
folgt die Liquidation durch die Geschäftsführer, wenn nicht dieselbe durch den 
Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluß der Gesellschafter anderen Personen über- 
tragen wird. « 
Auf Antrag von Gesellschaftern, deren Geschäftsantheile zusammen mindestens 
dem zehnten Theile des Stammkapitals entsprechen, kann aus wichtigen Gründen 
die Bestellung von Liquidatoren durch das Gericht (G. 7 Absatz 1) erfolgen. 
Die Abberufung von Liquidatoren kann durch das Gericht unter derselben 
Voraussetzung wie die Bestellung stattfinden. Liquidatoren, welche nicht vom 
Gericht ernannt sind, können auch durch Beschluß der Gesellschafter vor Ablauf 
des Zeitraums, für welchen sie bestellt sind, abberufen werden. 
K. 67. 
Die ersten Liquidatoren sind durch die Geschäftsführer, jede Aenderung in 
den Personen der Liquidatoren sowie eine Beendigung ihrer Vollmacht ist durch 
die Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 
Zugleich haben die angemeldeten Liquidatoren ihre Unterschrift persönlich vor 
dem Gericht zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen. 
Der Anmeldung der gerichtlich oder durch Beschluß der Gesellschafter be- 
stellten Liquidatoren ist die Legitimation derselben beizufügen. 
S. 68. " 
, Die Liquidatoren haben in der bei ihrer Bestellung bestimmten Form ihre 
Willenserklärungen kundzugeben und für die Gesellschaft zu zeichnen. Ist nichts 
darüber bestimmt, so muß die Erklärung und Zeichnung durch sämmtliche Liqui- 
datoren erfolgen. « 
Die Bestimmung ist mit der Bestellung der Liquidatoren zur Eintragung 
in das Handelsregister anzumelden. 
Die Zeichnungen geschehen in der Weise, daß die Liquidatoren der bis— 
herigen, nunmehr als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihre Namens- 
unterschrift beifügen. 
77°
	        
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