Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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G. 69. 
Die Vorschriften des §. 40 über das Verhältniß zu Dritten finden bezüg- 
lich der Liquidatoren Anwendung. 
S. 70. 
Bis zur Beendigung der Liquidation kommen ungeachtet der Auflösung 
der Gesellschaft in Bezug auf die Rechtsverhältnisse derselben und der Gesellschafter 
die Vorschriften des zweiten und dritten Abschnitts zur Anwendung, soweit sich 
aus den Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnitts und aus dem Wesen der 
Liquidation nicht ein Anderes ergiebt. 
Der Gerichtsstand, welchen die Gesellschaft zur Zeit ihrer Auflösung hatte, 
bleibt bis zur vollzogenen Vertheilung des Vermögens bestehen. 
C. 71. 
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Ver- 
pflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben 
einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen; sie haben 
die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Zur Beendigung 
schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. 
§. 72. 
Die Liquidatoren haben die aus §S§. 36, 37, §. 42 Absatz 1, §F. 44 
Absatz 1, 2 und 4, §. 50 Absatz 1 und 2, F. 64 sich ergebenden Rechte und 
Pflichten der Geschäftsführer. 
Sie haben sofort bei Beginn der Liquidation und demnächst in jedem 
Jahre eine Bilanz aufzustellen. 
K. 73. 
Das Vermögen der Gesellschaft wird unter die Gesellschafter nach Ver- 
hältniß ihrer Geschäftsantheile vertheilt. Durch den Gesellschaftsvertrag kann ein 
anderes Verhältniß für die Vertheilung bestimmt werden. 
S. 74. 
Die Vertheilung darf nicht vor Tilgung oder Sicherstellung der Schulden 
der Gesellschaft und nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage vorgenommen 
werden, an welchem die Aufforderung an die Gläubiger (I. 65 Absatz 2) in den 
öffentlichen Blättern zum dritten Male erfolgt ist. 
Nicht erhobene Schuldbeträge, sowie die Beträge für betagte, schwebende 
oder streitige Verbindlichkeiten sind zu hinterlegen. 
Liquidatoren, welche diesen Vorschriften zuwiderhandeln, sind zum Ersatze 
der vertheilten Beträge solidarisch verpflichtet. Auf den Ersatzanspruch finden die 
Bestimmungen im F. 44 Absatz 3 und 4 entsprechende Anwendung.
	        
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