Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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(Nr. 2029.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend- 
lichen Arbeitern in Walz. und Hammerwerken. Vom 29. April 1892. 
A## Grund des §. 139a der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes, 
betreffend Abänderung der Gewerbeordnung, vom 1. Juni 1891 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 261), hat der Bundesrath die nachstehenden 
Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen 
Arbeitern in Walz= und Hammerwerken 
erlassen: 
J. 
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Metall-, 
Walz, und Hammerwerken, welche mit ununterbrochenem Feuer betrieben werden, 
unterliegt folgenden Beschränkungen: 
1. Arbeiterinnen dürfen bei dem unmittelbaren Betriebe der Werke nicht 
beschäftigt werden; 
2. Kinder unter vierzehn Jahren dürfen im den Werken überhaupt nicht 
beschäftigt werden. 
  
II. 
Für die Beschäftigung der jungen Leute männlichen Geschlechts treten die 
Beschränkungen des F. 136 der Gewerbeordnung mit folgenden Maßgaben außer 
Anwendung: 
1. Vor Beginn der Beschäftigung ist dem Arbeitgeber für jeden Arbeiter 
das von einem Arzte, der von der höheren Verwaltungbehörde zur 
Ausstellung solcher Zeugnisse ermächtigt ist, auszustellende Zeugniß 
einzuhändigen, nach welchem die körperliche Entwickelung des Arbeiters 
eine Beschäftigung in dem Werke ohne Gefahr für die Gesundheit 
zuläßt. Der Arbeitgeber hat mit dem Zeugnisse in gleicher Weise, wie 
mit dem Arbeitsbuche (F. 107 der Gewerbeordnung) zu verfahren. 
2. Die Arbeitsschicht darf einschließlich der Pausen nicht länger als 
zwölf Stunden, ausschließlich der Pausen nicht länger als zehn Stunden 
dauern. Die Arbeit muß in jeder Schicht durch Pausen in der Ge- 
sammtdauer von mindestens einer Stunde unterbrochen sein. Unter- 
brechungen der Arbeit von weniger als einer viertel Stunde Dauer 
kommen auf die Pausen nicht in Anrechnung. Eine der Pausen muß 
mindestens eine halbe Stunde dauern und zwischen das Ende der 
vierten und den Anfang der siebenten Arbeitsstunde fallen. 
Die Gesammtdauer der Beschäftigung darf innerhalb einer Woche 
ausschließlich der Pausen sechszig Stunden nicht überschreiten. 
Bei Tag= und Nachtbetrieb muß wöchentlich Schichtwechsel ein- 
treten. Bei Betrieben mit täglich zwei Schichten darf für junge Leute 
 
	        
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