Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

  
Nummer 
  
des zur Zeit des Vertragsabschlusses Gulden 
giltigen allgemeinen   Benennung der Gegenstände. Gold 
österreichisch-ungarischen Zolltarifs per 100 kg. 
Noch:  
272. nadeln, Schnürstifte, Hafteln, Schnallen, Knöpfe, Fisch— 
angeln, Fingerhüte und dergleichen kleine Gebrauchsgegen- 
stände; Nähnadeln in der Länge von 5 cm und darüber 30.— 
272. (bis) Nähnadeln unter 5 cm Länge. .... .. .. .. . . . . . . . . . . .. 50.— 
Die unter Nr. 271 und 272 genannten Waaren, 
sofern sie nicht unter höher belegte Kautschuck-, Leder-, 
Metall= oder Kurzwaaren fallen. 
273. Blei und Bleilegirungen: 
a) roh, auch alt gebrochen und in Abfällen 2.— 
b) gegossenes (Kessel, Röhren, Platten, Kugeln, Schrote 
und dergleichen), gerolltes, gewalztes, gezogenes 
(Bleidraht); Buchdruckerlettern, Stereotypplatten 5.— 
274.— Zink: 
a) roh, auch alt gebrochen und in Abfällen frei 
b) in Stangen, Platten, Blechen 1.50 
e) in Drähten und Röhren; Zinkguß, grober, nicht weiter 
bearbeitet, auch in Verbindung mit gemeinen Holz- 
arbeiten und Stangen oder Platten von Eisen; ver- 
tiefte oder gelochte Matten und Bleche 3.— 
276. Kupfer, Nickel, Spießglanzkönig, Messing, Packfong, Tomback 
und andere nicht besonders benannte Metalle und Metall- 
gemische: 
à) roh, auch alt gebrochen und in Abfällen; Ouecksilber. frei 
b) in groben Gußstücken (d. i. in Glocken und Röhren, 
das Stück im Gewichte von mehr als 5 kg und in 
anderen Gegenständen das Stück im Gewichte von 
mehr als 10 kg) .     . . . . . . .. . . . . . . . . . . . .. 6.— 
c) gezogen, gestreckt (in Stangen, Tafeln, Platten)) Blech 
und Draht über 0.5 mm. 8.— 
d) Bleche und Drähte 0.5 mm und darunter stark 9.— 
vertiefte oder gelochte Platten und Bleche 10.— 
  
  
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